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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 11392/03.OVG vom 10.10.2003

Rechtsgebiete:GemO, VwGO
Schlagworte:Bürgerbegehren, Unterschriften, Stadthalle, öffentliche Einrichtung, Finanzierung, Investor, Zuschüsse, Verträge, Vollzug, Stadtrat, Oberbürgermeister, Gesellschaft, Leasing, einstweilige Anordnung, Unterlassen, vollendete Tatsachen, Zulässigkeit, 2-Monats-Frist, Bürgerentscheid
Stichwort:Verträge
Leitsatz:1. Zur Sicherung der Rechte eines Bürgerbegehrens vor der Schaffung vollendeter Tatsachen durch Abschluss von Verträgen mit Dritten vor Durchführung eines beantragten Bürgerentscheids.

2. Zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens (Entscheidung über die Errichtung einer "öffentlichen Einrichtung") kann auch eine Finanzkonstruktion zur Erstellung des Projekts durch private Gesellschaften ohne Beteiligung der Kommune sein, wenn durch zugesagte langjährige "Zuschüsse" die Kommune im Ergebnis das Vorhaben wirtschaftlich trägt.

3. Zur Qualifizierung von Beschlüssen des Gemeinderats, die geeignet sind, die 2-Monats-Ausschlussfrist für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens auszulösen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 11392/03.OVG




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