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Verteilungsregelung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 2 S 2223/08 vom 27.11.2008

Rechtsgebiete:BauGB, KAG, 16. BImSchV
Schlagworte:Lärmschutzanlage, Verteilungsregelung, Lärmpegelminderung, 3 db(A)-Kriterium, Aufrundung
Stichwort:Verteilungsregelung
Leitsatz:Die in einer Erschließungsbeitragssatzung getroffene Regelung, wonach Geschosse, die von der Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von weniger als 3 dB(A) erfahren, bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nicht berücksichtigt werden, kann ohne eine entsprechende satzungsrechtliche Anordnung nicht in der Weise gehandhabt werden, dass eine mehr als 2 dB(A) betragende Lärmminderung auf den nächsten ganzzahligen Wert aufgerundet und damit als ausreichend erachtet wird. Die in der 16. BImSchV getroffene Regelung, nach der die für die Tages- bzw. Nachtzeit geltenden Gesamtbeurteilungspegel auf ganze dB(A) aufzurunden sind, erlaubt keine andere Beurteilung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 2223/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 107/07 vom 11.07.2007

Rechtsgebiete:LSA-GKG
Schlagworte:Abwicklung, Auflösung, Fusion, Rückstände, Sonderumlage, Umlage, Umlagemaßstab, Verband, Verbandsumlage, Verteilungsregelung, Zweckverband, Zweckverbandsumlage
Stichwort:Verteilungsregelung
Leitsatz:1. Die Erhebung einer Zweckverbandsumlage darf schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA nicht durch eine Vorschrift in der Verbandssatzung von vornherein nur auf einzelne Mitglieder des Zweckverbandes beschränkt werden.

2. Es kann offen bleiben, ob den Zweckverbänden überhaupt die Erhebung von getrennten Umlagen bzw. "Sonderumlagen", möglicherweise sogar auf der Grundlage verschiedener Umlagemaßstäben, über eine Differenzierung nach Aufgabenbereichen hinaus erlaubt ist.

3. Grundsätzlich hat ein Zweckverband auf Grund des Fehlens näherer Vorgaben im GKG LSA bei der Wahl des jeweiligen Umlagemaßstabes einen erheblichen Spielraum. Er muss darauf achten, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot eine Umlegung der Kosten auf die verbandsangehörigen Gemeinden verbietet, bei der eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird.

4. Ob im Rahmen der Erhebung einer (einheitlichen) Umlage eines neugebildeten Zweckverbandes ein Umlagemaßstab bestimmt werden kann und darf, durch den Rückstände, die vor der Fusion von Zweckverbänden entstanden waren, nur auf die jeweiligen Mitglieder dieser (Alt)Verbände verteilt werden, ist sehr fraglich. Möglicherweise kann eine solche Verteilung im Ergebnis nur durch im Rahmen der Fusion zu treffende Regelungen zwischen den Mitgliedsgemeinden und den (Alt)Verbänden erreicht werden, wonach die Mitgliedsgemeinden sich gegenüber dem neu zu bildenden Verband dazu verpflichten, im Innenverhältnis diese Rückstände in einem bestimmten Verhältnis zu übernehmen.

5. § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA, wonach ein Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend gilt, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert, ist bei einer Fusion von Zweckverbänden weder unmittelbar noch mit seinem "Rechtsgedanken" anwendbar.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 107/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10035/04.OVG vom 27.04.2004

Rechtsgebiete:KAG, LBauO, VwVfG, ZwVG, BGB
Schlagworte:Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, einmaliger Beitrag, Vorteil, Vorausleistung, Prognose, Aufwandsverteilung, Verteilungsregelung, Gesamtgrundstücksfläche, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Bebaubarkeit, qualifizierte Nutzung, Tiefenbegrenzung, Ortsdurchfahrt, Kreisstraße, Gehweg, Fahrbahnbreite, Begegnungsverkehr, Zweckvereinbarung, gemeinsamer Ausbau, gemeinsame Heranziehung, Einzelfallsatzung, Aufgabe, einzelne Aufgabe, Nichtigkeit, Verstoß gegen gesetzliches Verbot, Umdeutung, Umstellung, Begründung, Austausch der Begründung, maßgeblicher Zeitpunkt, Entstehen der Beitragspflicht, Satzung, Rückwirkung, Anliegergrundstück, Hinterliegergrundstück, Dienstbarkeit, gesicherte Zufahrt, Geh- und Fahrrecht, Fahrrecht, Vergleichsberechnung
Stichwort:Verteilungsregelung
Leitsatz:Zweckvereinbarungen sind im Ausbaubeitragsrecht nicht generell unzulässig. Wird zwischen zwei Ortsgemeinden eine Zweckvereinbarung über eine gemeinsame Ausbaumaßnahme und die gemeinsame Beitragserhebung mit dem Ziel abgeschlossen, in beiden Gemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, verstößt sie gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter und ist unwirksam, wenn sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden.

Zur Heilbarkeit rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide durch Erlass einer rechtlich unbedenklichen Beitragssatzung ohne Rückwirkung.

Ein Gehweg in einer Breite von 1,36 m vermittelt in dörflichen Gebieten den Anliegern im Allgemeinen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil, auch wenn er in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen teilweise überfahren wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10035/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11712/03.OVG vom 16.03.2004

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorausleistungsbescheid, Verkehrsanlage, Straße, einmaliger Beitrag, Vorteil, Sondervorteil, Vorteilsbegriff, Gegenleistung, Zugang, gesicherter Zugang, Nutzungsdauer, übliche Nutzungsdauer, Grünanlage, Grünfläche, private Grünfläche, Immissionsschutz, Immissionsschutzstreifen, Schutzbepflanzung, Grundstücksgröße, Grundstücksfläche, Grundfläche, Buchgrundstück, Bebauungsplan, beplantes Gebiet, Nutzungsmaß, Maß der baulichen Nutzung, bauliche Nutzung, zulässige bauliche Nutzung, Verteilungsregelung, Ausnutzungsbehinderung, Nutzungsbeschränkung, Nutzungseinschränkung, Baubeschränkung, gewerbliche Nutzung, Gewerbegebiet, Gewerbegrundstück, Situationsgebundenheit
Stichwort:Verteilungsregelung
Leitsatz:Eine Satzungsbestimmung, wonach als maßgebende Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist, umschreibt die gesamte Fläche eines Baugrundstücks, die innerhalb des Plangebiets gelegen ist.

In beplanten Gebieten ist grundsätzlich die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene jeweilige Grundstücksfläche als Bauland anzusehen und somit in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands anzusetzen.

Auch im Ausbaubeitragsrecht sind öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Maßes hindern, bei der Aufwandsverteilung nur zu berücksichtigen, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Das gilt auch für ein Gewerbegrundstück, dessen Nutzbarkeit durch einen wegen der benachbarten Wohnbebauung festgesetzten Immissionsschutzstreifen beschränkt wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11712/03.OVG


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