JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verstoß gegen gesetzliches Verbot
| Rechtsgebiete: | BauGB, LVwVfG, BGB |
| Schlagworte: | Ablösungsvereinbarung, Verstoß gegen gesetzliches Verbot, Grundsatz von Treu und Glauben |
| Stichwort: | Verstoß gegen gesetzliches Verbot |
| Leitsatz: | 1. Eine Ablösungsvereinbarung im Sinne von § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB, bei der der Ablösebetrag in Abweichung von den anzuwendenden gemeindlichen Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist, ist nichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84,183). 2. Dass die Gemeinde als Beitragsgläubigerin wegen Nichtbeachtung ihrer Ablösungsbestimmungen die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung zu vertreten hat, steht der Festsetzung eines (höheren) Erschließungsbeitrags nicht entgegen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 2218/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LVwVfG, BGB |
| Schlagworte: | Ablösungsvereinbarung, Grundsatz der Offenlegung, Verstoß gegen gesetzliches Verbot |
| Stichwort: | Verstoß gegen gesetzliches Verbot |
| Leitsatz: | Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Erfordernis der Offenlegung" (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183) gebietet die getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, auf den Wasserversorgungsbeitrag und auf den Abwasserbeitrag entfallen, da ansonsten nicht die Überprüfung möglich ist, ob der Ablösebetrag den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit gerecht wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 2567/01 -, VBlBW 2004, 224). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 2101/06 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, LBauO, VwVfG, ZwVG, BGB |
| Schlagworte: | Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, einmaliger Beitrag, Vorteil, Vorausleistung, Prognose, Aufwandsverteilung, Verteilungsregelung, Gesamtgrundstücksfläche, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Bebaubarkeit, qualifizierte Nutzung, Tiefenbegrenzung, Ortsdurchfahrt, Kreisstraße, Gehweg, Fahrbahnbreite, Begegnungsverkehr, Zweckvereinbarung, gemeinsamer Ausbau, gemeinsame Heranziehung, Einzelfallsatzung, Aufgabe, einzelne Aufgabe, Nichtigkeit, Verstoß gegen gesetzliches Verbot, Umdeutung, Umstellung, Begründung, Austausch der Begründung, maßgeblicher Zeitpunkt, Entstehen der Beitragspflicht, Satzung, Rückwirkung, Anliegergrundstück, Hinterliegergrundstück, Dienstbarkeit, gesicherte Zufahrt, Geh- und Fahrrecht, Fahrrecht, Vergleichsberechnung |
| Stichwort: | Verstoß gegen gesetzliches Verbot |
| Leitsatz: | Zweckvereinbarungen sind im Ausbaubeitragsrecht nicht generell unzulässig. Wird zwischen zwei Ortsgemeinden eine Zweckvereinbarung über eine gemeinsame Ausbaumaßnahme und die gemeinsame Beitragserhebung mit dem Ziel abgeschlossen, in beiden Gemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, verstößt sie gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter und ist unwirksam, wenn sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden. Zur Heilbarkeit rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide durch Erlass einer rechtlich unbedenklichen Beitragssatzung ohne Rückwirkung. Ein Gehweg in einer Breite von 1,36 m vermittelt in dörflichen Gebieten den Anliegern im Allgemeinen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil, auch wenn er in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen teilweise überfahren wird. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10035/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LVwVfG, BGB, BauGB |
| Schlagworte: | Ablösungsvereinbarung, Ablösung von Kostenerstattungsansprüchen, Verstoß gegen gesetzliches Verbot, Grundsatz der Offenlegung, Nichtigkeit/Teilnichtigkeit |
| Stichwort: | Verstoß gegen gesetzliches Verbot |
| Leitsatz: | 1. Zur Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung, bei der die vom Bürger zu zahlenden Ablösebeträge für den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, für die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und für Hausanschlusskosten nicht getrennt ausgewiesen wurden, sondern lediglich ein Gesamtbetrag festgesetzt wurde. 2. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Erfordernis der Offenlegung" (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183) erfordert die getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und auf die Hausanschlusskosten entfallen, da ansonsten nicht die Überprüfung möglich ist, ob der Ablösebetrag den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit gerecht wird. 3. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Gebot der Offenlegung des Ablösebetrags gilt auch für Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz, um die Möglichkeit zu eröffnen festzustellen, ob die Beiträge etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden sind. 4. Bei der Prüfung, ob eine Ablösungsvereinbarung teilnichtig oder gesamtnichtig ist (§ 59 Abs. 3 LVwVfG), ist zunächst festzustellen, ob nach Abtrennung des von einem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils ein Rest der Ablösungsvereinbarung zurückbleibt, der als selbständiges Rechtsgeschäft für sich bestehen kann; fehlt es an einer Teilbarkeit im dargestellten Sinne, scheidet die Anwendung des § 59 Abs. 3 LVwVfG von vornherein aus. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2567/01 | |
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