JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG |
| Schlagworte: | Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Unwürdigkeit, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, nationalsozialistisches System, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer, Rüstungsbetrieb, Rüstungsproduktion, Zwangsarbeiter, Kriegsgefangene, Haager Landkriegsordnung, Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, Kriegsgefangenenkonvention, Ausgleichsleistung |
| Stichwort: | Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit |
| Leitsatz: | Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen. Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen zu würdigen. Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar. Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 13.06 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG |
| Schlagworte: | Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Unwürdigkeit, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, nationalsozialistisches System, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer, Rüstungsbetrieb, Rüstungsproduktion, Zwangsarbeiter, Kriegsgefangene, Haager Landkriegsordnung, Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, Kriegsgefangenenkonvention, Strafgefangene, KZ-Häftlinge, Ausgleichsleistung |
| Stichwort: | Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit |
| Leitsatz: | Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen. Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu würdigen. Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar. Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 38.05 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG |
| Schlagworte: | Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, NSDAP, SA, Gauredner, SA-Sanitäts-Standartenführer, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Erbgesundheitsgericht, Erbgesundheitslehre, Sterilisation, Zwangssterilisation, Unfruchtbarmachung, Erbkrankheit, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, Ausgleichsleistung, Unwürdigkeit, Ausschluss, Ausschlusstatbestand |
| Stichwort: | Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit |
| Leitsatz: | In der langjährigen Tätigkeit als Gauredner der NSDAP liegt ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Die Hauptamtlichkeit einer Tätigkeit für die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen ist nicht Voraussetzung für die Erheblichkeit des Vorschubleistens. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 36.05 | |
| Rechtsgebiete: | BVG, GG, StGB, VStGB |
| Schlagworte: | Kriegsopferversorgung, Versorgungsleistung, teilweiser Entzug, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, KZ-Wachmann, Waffen-SS, völkerrechtswidriger Angriffskrieg, Völkerstrafrecht, Befehlsnotstand, Gewissensentscheidung |
| Stichwort: | Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit |
| Leitsatz: | 1. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer "arbeitsteilig" an der Vernichtung von Menschen durch Zwangsarbeit und massenhafte Tötung mitwirkt, indem er ein Konzentrationslager bewacht. 2. "Befehlsnotstand" entlastet nur denjenigen, der nach besten Kräften alles Zumutbare unternommen hat, um befohlene Verstöße gegen die Menschlichkeit zu vermeiden. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 9a V 5/05 R | |
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