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Verspäteter Widerruf eines Vergleichs

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 2 AZR 367/97 vom 22.01.1998

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Verspäteter Widerruf eines Vergleichs - Unbeachtlichkeit der Fristversäumung nach Treu und Glauben?
Stichwort:Verspäteter Widerruf eines Vergleichs
Leitsatz:Leitsätze:

1. Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß dieser innerhalb einer bestimmten Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht widerrufen werden kann, und teilt eine Partei der anderen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit, sie sei mit dem Vergleich nicht einverstanden, ohne ihn rechtzeitig beim Gericht zu widerrufen, ist es dem Vertragspartner nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Bestandskraft des Vergleichs zu berufen.

2. Gegen die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 29, 358 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO; Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 88/78 - AP Nr. 26 zu § 794 ZPO).

Aktenzeichen: 2 AZR 367/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 22. Januar 1998
- 2 AZR 367/97 -

I. Arbeitsgericht
Mönchengladbach
Urteil vom 18. Dezember 1996
- 5 Ca 1522/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 08. April 1997
- 6 Sa 120/97 -
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 367/97




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