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Verspätete Klage

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LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 Ta 427/04 vom 26.04.2005

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Nachträgliche Zulassung, Kündigungsschutzklage, Verspätete Klage
Stichwort:Verspätete Klage
Leitsatz:1. Einem gekündigten Arbeitnehmer, der eine Kündigung nicht akzeptieren will, ist bei fehlenden Rechtskenntnissen in der Regel zuzumuten, sich rechtzeitig um Beratung bei einer zuverlässigen Stelle zu kümmern, um die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts nach § 4 KSchG wahren zu können.

2. Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist wegen laufender Vergleichsverhandlungen, kann dies die nachträgliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber dabei den Eindruck erweckt hat, dass eine Kündigung noch nicht "verbindlich" und eine Anfechtung zunächst nicht veranlasst sei.

3. Ist dieser Eindruck unter anderem auch deshalb entstanden, weil dem Arbeitnehmer Kenntnisse über die Rechtsnatur einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung oder die positive Kenntnis der Drei-Wochen-Frist fehlen, kann dies allein dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 11 Ta 427/04




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