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Verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 917/98 vom 09.11.1999

Rechtsgebiete:Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, BGB
Schlagworte:Verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung
Stichwort:Verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung
Leitsatz:Leitsätze:

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem Arbeitgeber nicht spätestens vier Wochen vor deren Beginn nach § 5 Abs. 1 AWbG mitgeteilt hat; zwischen dem Zugang des Freistellungsantrags beim Arbeitgeber und dem Beginn der Bildungsmaßnahme müssen volle vier Wochen liegen. Die verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung läßt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt.

Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung für die Dauer einer Bildungsveranstaltung - Auslegung

Aktenzeichen: 9 AZR 917/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 9 AZR 917/98 -

I. Arbeitsgericht
Hagen
- 5 Ca 357/96 -
Urteil vom 3. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 2156/96 -
Urteil vom 11. September 1998
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 917/98




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