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Verspätete Ausübung des Namensbestimmungsrechts

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 459/02 vom 17.07.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Verspätete Ausübung des Namensbestimmungsrechts
Stichwort:Verspätete Ausübung des Namensbestimmungsrechts
Leitsatz:Bei nicht fristgerechter Ausübung des Geburtsnamensbestimmungsrechts erhält das Kind kraft Gesetzes den Geburtsnamen des Bestimmungsberechtigten.

Auf den Grund für die Nichtbestimmung kommt es ebensowenig an wie auf elterliches Verschulden.

Gegen die Versäumung der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 459/02




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