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Verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 8 U 271/06 vom 31.05.2007

Rechtsgebiete:AUZ, BGB
Schlagworte:Verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Stichwort:Verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Leitsatz:1. Die Regelung in § 4 Ziff. 3 S. 2 der Bedingungen für die ArbeitsunfähigkeitsZusatzversicherung zur Restschuldversicherung (AUZ), wonach bei verspätetem Zugang der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsrente erst vom Zugangstage an gezahlt wird, jedoch nicht vor dem 43. Tag einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, stellt eine Ausschlussfrist und keine Obliegenheit dar.

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (§ 307 BGB).
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 271/06




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