1. Die bei Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung von der zuständigen Senatsverwaltung vorzunehmende Abwägung muss abschließend vor der erforderlichen Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin erfolgen.
2. Vorhandene Versorgungsleitungen können die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen rechtfertigen.
Der mangelnde Ablauf der Nutzungsdauer der Verkehrsanlage, ein Reparaturstau oder Beschädigungen infolge von Arbeiten an Versorgungsleitungen schließen eine beitragsfähige Verbesserung - im Gegensatz zu einer Erneuerung - nicht grundsätzlich aus. Eine "Flucht in die Verbesserung" ist allerdings unzulässig. Die Durchführung einer Verbesserungsmaßnahme kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie nur wegen nicht fachgerechter Wiederherstellung der Verkehrsanlage durch einen Versorgungsträger erfolgt.