JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Versorgungsempfänger
| Rechtsgebiete: | SZG 1975, SVG |
| Schlagworte: | Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, Anrechnungsvorschrift, Berufssoldat, Erfüllung, Erlöschen, Erwerb eines Eigenheims, Grundbetrag, Kapitalabfindung, Ruhegehalt, Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, Ruhensvorschrift, Sonderzuwendung, Treu und Glauben, Verlust, Versorgungsempfänger, Verwirkung, zustehende Versorgungsbezüge |
| Stichwort: | Versorgungsempfänger |
| Leitsatz: | Bei der Ermittlung des Grundbetrages der jährlichen Sonderzahlung für Versorgungsempfänger war nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht auch der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SVG erloschene Teil des Ruhegehalts zu berücksichtigen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 11/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BRRG, BBG, BeamtVG, LBG |
| Schlagworte: | Beamter, Beamtenverhältnis, Besoldung, Versorgung, Versorgungsempfänger, Ruhen, Ruhensregelung, Anrechnung, Einkommen, Erwerbseinkommen, Einkünfte, Nebentätigkeit, künstlerisch, wissenschaftlich, Vortrag, Vortragstätigkeit, Kunst, Kunstfreiheit, Wissenschaft, Unterhaltung, Gewerbe, gewerblich, Fremdenführer, Stadtführung, Burgführung, Gastereyen |
| Stichwort: | Versorgungsempfänger |
| Leitsatz: | Einem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, der regelmäßig eine Nebentätigkeit als Fremdenführer ausübt, ist das hierbei erzielte Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Da solche Dienstleistungen im touristisch geprägten Umfeld weder künstlerische noch Vortragstätigkeiten sind, kommt die versorgungsrechtliche Privilegierung von Einkünften im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG nicht zur Anwendung. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10264/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld, Versorgungsempfänger, Rentner-Weihnachtsgeld |
| Stichwort: | Versorgungsempfänger |
| Leitsatz: | 1. Es erscheint möglich, dass der Anspruch auf Zahlung einer Jahresvergütung (Weihnachtsgeld) an Versorgungsempfänger eines Unternehmens aufgrund einer betrieblichen Übung entsteht. 2. Eine solche betriebliche Übung hat den Inhalt, dass eine Zusage eines solchen "Rentner-Weihnachtsgeldes" nach Maßgabe der bisher an die Versorgungsempfänger erfolgten Zahlungen besteht. 3. Diese Zusage kraft betrieblicher Übung kann bereits während der aktiven Zeit eines Arbeitnehmers erworben werden (im Anschluss an BAG 29.04.2003 - 3 AZR 742/02). 4. Wenn der Arbeitgeber von Anfang an die Zahlung einer Jahresvergütung (eines Weihnachtsgeldes) an aktive Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger unter den Vorbehalt eines jährlichen Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsbeschlusses gestellt und ferner ausdrücklich erklärt hat, durch die Zahlung entstehe kein Präjudiz für kommende Jahre, schließt das die Entstehung einer betrieblichen Übung aus. 5. Die Kenntnis eines solchen Vorbehalts auf Seiten des einzelnen Arbeitnehmers ist keine Voraussetzung für den Ausschluss der Entstehung einer betrieblichen Übung. Es reicht insoweit aus, dass diese Einschränkung in die Bekanntmachungen aufgenommen wird, mit denen der Arbeitgeber die Gewährung der Leistung ankündigt. 6. Ebenso wenig, wie es für die Begründung einer betrieblichen Übung einer Kenntnis jedes einzelnen Arbeitnehmers von der Gewährung der Leistung an andere Arbeitnehmer bedarf, ist für den Ausschluss der Betriebsübung eine Kenntnis der diesen Ausschluss begründenden Umstände bei jedem einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 286/05 | |
| Rechtsgebiete: | BVO, BGB |
| Schlagworte: | Beihilfe, Versorgungsempfänger, Postoperative Behandlung, Ausland, Reise, Wohnsitz, Flugkosten, Vergleichsberechnung |
| Stichwort: | Versorgungsempfänger |
| Leitsatz: | Zur Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten für einen Flug aus dem Ausland zur postoperativen Behandlung nach Deutschland beihilfefähig sind, die einem Versorgungsempfänger entstehen, der sich ganz überwiegend im Ausland und nur für einige Wochen im Jahr zu Besuchszwecken im Inland aufhält. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 2543/04 | |
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