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Versorgungsbedarf

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 13 Sa 39/08 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:BetrAVG
Schlagworte:betriebliche Altersversorgung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Differenzierungsgründe, Status, Versorgungsbedarf
Stichwort:Versorgungsbedarf
Leitsatz:1. Eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1 b Abs.1 S.4 BetrAVG). Versorgungsschuldner konnten jedoch bis einschließlich zum 30.6.1993 darauf vertrauen, eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung sei noch zulässig (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 3/02).

2. Eine Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung kann auch wegen eines unterschiedlichen Versorgungsbedarfs sachlich gerechtfertigt sein. Eine derartige Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10.12.2002 -3 AZR 3/02).

3. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die statusbezogene Kennzeichnung in einer Versorgungsordnung als Kürzel für eine dahinterstehende sachlich gerechtfertigte Unterscheidung sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei einem Großunternehmen, dass sowohl Angestellte mit einfachen, als auch Arbeiter mit anspruchsvoller Tätigkeit beschäftigt, nicht vor. Zudem darf die Versorgungsordnung dem angegebenen dahinterstehenden Differenzierungsgrund nicht widersprechen. Darüber hinaus darf die zulässige Typisierung nur im Einzelfall und ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen; die Regelung darf nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen. Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 3/02).

4. Die im Streitfall nach diesen Grundsätzen zu überprüfende Versorgungsordnung, wonach Arbeiter und Angestellte hinsichtlich des Steigerungssatzes, um den sich die Betriebsrente für jedes anrechenbare Dienstjahr erhöht, unterschiedlich behandelt werden, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz. Diese am Status anknüpfende Ungleichbehandlung der Arbeiter hinsichtlich der Bewertung der anrechenbaren Dienstjahre ist nicht ausnahmsweise wegen eines unterschiedlichen Versorgungsbedarfs von Arbeitern und Angestellten gerechtfertigt. Denn dieser Differenzierungsgrund steht im Widerspruch zu der im Streit stehenden Versorgungsordnung. Darüber hinaus führt die am Status anknüpfende typisierende Regelung bei einer beträchtlichen Zahl von betroffenen Arbeitern zu einer stärkeren Belastung und damit unzulässigen Benachteiligung gegenüber den Angestellten.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 13 Sa 39/08



BSG – Urteil, B 6 KA 14/05 R vom 19.07.2006

Rechtsgebiete:SGB V, Ärzte-ZV
Schlagworte:Vertragsärztliche Versorgung, Ermächtigung, Radiologe, Versorgungsbedarf, Versorgungsangebot im Planungsbereich, Ausnahmefall, Versorgungsbedarf in anderen Planungsbereichen
Stichwort:Versorgungsbedarf
Leitsatz:Für den bei Ermächtigungen erforderlichen Versorgungsbedarf ist grundsätzlich das Versorgungsangebot im Planungsbereich maßgebend. Nur in Ausnahmefällen können Versorgungsangebote in anderen Planungsbereichen berücksichtigt werden.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 14/05 R

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 439/03 vom 03.11.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LBO
Schlagworte:Ausnahme, Bauvorbescheid, Einzelhandelsbetrieb, Gewerbegebiet, Innenstadtrelevante Branchen, Versorgungsbedarf
Stichwort:Versorgungsbedarf
Leitsatz:1. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat.

2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass in einem (eingeschränkten) Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Branchen nur ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die aufgeführten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sind und nur unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden können.

3. Eine planungsrechtliche Festsetzung, nach der innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist unzulässig.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 439/03


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