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Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 UF 179/01 vom 25.11.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, VAP
Schlagworte:Versorgungsausgleich - Tod des Verpflichteten - Fortsetzung des Verfahrens gegen die unbekannten Erben - Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) - Deutsche Telekom - Waisenrente - Auflösung des Versicherungskontos bei der Deutschen Telekom
Stichwort:Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)
Leitsatz:1. Der Umstand, dass der oder die Rechtsnachfolger des Verstorbenen unbekannt sind, steht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen, wenn der Verpflichtete anwaltlich vertreten war.

2. Der Wegfall eines Versorgungsanrechts zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Anwartschaft des Verpflichteten bei der VAP ist jedoch durch Abfindung der Halbwaisenrente und der damit verbundenen Auflösung des Versicherungskontos des Verstorbenen bei der deutschen Telekom trotz der statuierten Parallelverpflichtung nicht erloschen. Die in § 57 Abs. 6 VAP-Satzung getroffene Regelung führt nur dazu, dass durch die Abfindung die Ansprüche dieses Hinterbliebenen erlöschen, nicht jedoch sämtliche Versorgungsanrechte sonstiger Berechtigter
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 UF 179/01




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