JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Versorgung des Marktes mit Rohstoffen
| Rechtsgebiete: | GG, BBergG |
| Schlagworte: | Grundeigener Bodenschatz, Gewinnungsberechtigung, Grundeigentum, Zulegung, gebundene Entscheidung, Enteignung, Eigentumsgarantie, Gemeinde, Allgemeinwohl, Abwägung, öffentliche Belange, Natur- und Landschaftsschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, Erhaltung von Arbeitsplätzen, getätigte Investitionen, Rohstoffsicherungsklausel, Rahmenbetriebsplan, Zulassung, Bindungswirkung |
| Stichwort: | Versorgung des Marktes mit Rohstoffen |
| Leitsatz: | Die Zulegung nach § 35 BBergG ist eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Gründe des Allgemeinwohls erfordern im Sinne des § 35 Nr. 3 BBergG einen grenzüberschreitenden Abbau nicht, wenn das Vorhaben zwar der Vorsorgung des Marktes mit Rohstoffen dient, ihm aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen. Bezieht sich die Zulegung auf ein Grundstück im Eigentum einer Gemeinde, kann auch die Gemeinde die gerichtliche Überprüfung verlangen, ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Die "Rohstoffsicherungsklausel" des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG begründet bei der Entscheidung über eine Zulegung keinen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses an einem grenzüberschreitenden Abbau vor entgegenstehenden privaten oder anderen öffentlichen Interessen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 10.08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBergG |
| Schlagworte: | Grundabtretung, Enteignung, Wohl der Allgemeinheit, Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, sinnvoller und planmäßiger Abbau der Lagerstätte, technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung, Rahmenbetriebsplan, Zulassung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Verwaltungsakt, Bestandskraft, Bindungswirkung |
| Stichwort: | Versorgung des Marktes mit Rohstoffen |
| Leitsatz: | Die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren (Anschluss an Urteil vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 11.0 BVerwGE 126, 205 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7). Welche Bindungswirkung die bestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Übrigen für die Frage entfaltet, ob das Bergbauvorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit dient, bleibt offen (wie Urteil vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 11.05 a.a.O.). Die Vorschriften der bergrechtlichen Grundabtretung entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG jedenfalls insoweit, als die Enteignung für die Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebs zum Zwecke der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte zugelassen wird (Bestätigung von Urteil vom 14. Dezember 1990 BVerwG 7 C 5.90 BVerwGE 87, 241 = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 21.08 | |
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