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Versorgung bis zum regulären Ende der Amtszeit

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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 6.06 vom 29.06.2007

Rechtsgebiete:BeamtVG, BBesG, BAMG
Schlagworte:Wahlbeamter auf Zeit, Abwahl, Abberufung, Nichtwiederwahl, Versorgung bis zum regulären Ende der Amtszeit, übergangsweise Weitergewährung der vollen Besoldung, Vereinbarkeit der Landesregelung mit Bundesrecht
Stichwort:Versorgung bis zum regulären Ende der Amtszeit
Leitsatz:Ein Mitglied eines Berliner Bezirksamts, das nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählt wird, ist im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes ein abgewählter Wahlbeamter auf Zeit. Er erhält deshalb die volle Besoldung nur noch übergangsweise für drei Monate und danach bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit als Versorgung ein Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 6.06




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