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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 108/07 vom 08.01.2008

Rechtsgebiete:BGB, NöVersG
Schlagworte:Anstalt des öffentlichen Rechts, Einverständnis, Feuerversicherungsanstalt, Geschäftsgebiet, Lebensversicherung, öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen, Rechtsschutzbedürfnis, Regionalprinzip, Spartenbezug, Spartentrennung, Unterlassungsanspruch, Versicherungssparte, Versicherungsunternehmen, Vorwegnahme der Hauptsache
Stichwort:Versicherungssparte
Leitsatz:1. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG verleiht einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein subjektiv-öffentliches Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen zu verteidigen.

2. Der Begriff des Geschäftsgebietes in § 3 NöVersG ist spartenbezogen, d.h. ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen kann eine Beeinträchtigung seines Geschäftsgebietes durch andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur im Hinblick auf die von ihm nach eigenem Satzungsrecht wahrgenommenen Versicherungssparten abwenden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 108/07




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