JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Versicherungsnehmer
| Rechtsgebiete: | AKB, VVG |
| Schlagworte: | Versicherung, Versicherungsnehmer, Obliegenheit, Aufklärung, Schaden, Schadensminderung, Minderung, Angaben, Vorschäden, Wiederbeschaffungswert, Wert |
| Stichwort: | Versicherungsnehmer |
| Leitsatz: | Gemäß § 7 I (2) AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehören auch Angaben zur Feststellung des Entschädigungsbetrages. Die Frage nach Vorschäden ist sachdienlich, da diese bedeutsam für die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes sind. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 7 U 104/06 | |
| Rechtsgebiete: | Versicherungsbedingung für Sportausfalldeckung |
| Schlagworte: | Versicherung, Versicherungsnehmer, Sport, Krankheit |
| Stichwort: | Versicherungsnehmer |
| Leitsatz: | Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht bei aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs § 1 Abs. 4 der AAG-Versicherungsbedingung für Sportausfalldeckung, wonach eine versicherte Krankheit vorliegt, wenn die versicherte Person plötzlich und unfreiwillig aufgrund einer akuten Krankheit vorübergehend oder endgültig sportunfähig wird, dahin, dass alle nach Versicherungsbeginn auftretenden Krankheiten versichert sind. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 7 U 19/05 | |
| Rechtsgebiete: | AHB |
| Schlagworte: | Hausratversicherung, Versicherung, Versicherer, Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz, Wertermittlung, Aufklärungspflicht, Prämien, Unterversicherung |
| Stichwort: | Versicherungsnehmer |
| Leitsatz: | 1. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherers: In der Anbahnung eines nicht durch besondere, die Beurteilung erschwerende Umstände gekennzeichneten Hausratversicherungsverhältnisses ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sachen einzuschätzen und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. 2. Die tatsächliche Übernahme von Maßnahmen der Wertermittlung kann allerdings eigene Pflichten des Versicherers und damit Verantwortung des Versicherers für das Ergebnis der Wertermittlung begründen. 3. Ist dem Hausratversicherer wegen einer Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Einwand der Unterversicherung versagt, dann muss der Versicherungsnehmer sich die ersparte Prämiendifferenz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. 4. Auszugehen ist hierbei von der fiktiven Höhe der Prämien bei einem dem wirklichen Wert der zu versichernden Sachen entsprechenden Versicherungsumfang. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 24 U 55/05 | |
| Rechtsgebiete: | AGBG, BGB, VAG, VVG |
| Schlagworte: | "Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Auslandsgeschäft, ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Dritte EG-Versicherungsrichtlinien, Empfangsvollmacht, Gefahranzeigen, Gesetze für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts, Inhaltskontrolle, Kaufleute, Mißstand, Mißstandsaufsicht, mündliche Erklärungen, Obliegenheiten, Schriftformklausel, Transparenzgebot, unangemessene Benachteiligung, Versicherungsagent, Versicherungsmakler, Versicherungsnehmer, Versicherungsschein, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Vertragsbedingungen, Vollmachtsbeschränkung, Vorabkontrolle, Willenserklärungen, Wissenserklärungen, Wissenszurechnung |
| Stichwort: | Versicherungsnehmer |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist auch nach dem Wegfall der präventiven Kontrolle von Versicherungsbedingungen befugt, im Wege anlaßbezogener nachträglicher Mißstandsaufsicht eine Klausel zu untersagen, deren Verwendung die Versicherten unangemessen benachteiligt. 2. Die Rechtmäßigkeit einer die Verwendung einer Klausel untersagenden Aufsichtsmaßnahme hängt nicht davon ab, daß die Klausel bereits aufgrund einer zivilgerichtlichen Inhaltskontrolle für unwirksam erklärt wurde. 3. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsantrag gegenüber einem Versicherungsagenten ab, der das Antragsformular nach Befragen des Versicherungsnehmers ausfüllt, so stellt die Beschränkung der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten auf schriftliche Erklärungen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. 4. Das Transparenzgebot des § 9 AGBG kann verletzt sein, wenn eine Klausel die Wirksamkeit einer mündlichen Erklärung des Versicherungsnehmers von einer Bestätigung des Versicherers abhängig macht. Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 A 6.96 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 A 6.96 | |
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