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Versetzungskonferenz

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 ME 83/08 vom 20.03.2008

Rechtsgebiete:BGB, Durchlässigkeits- und VersetzungsVO, NSchG
Schlagworte:Antwort-Wahl-Verfahren, Ausgleichsregelungen, Benotungssystem, Fairnessgebot, Gesamtnote, Klassenkonferenz, multiple choice, Notenspiegel, Rügepflicht, Versetzung, Versetzungsentscheidung, Versetzungskonferenz, Zensurenkonferenz
Stichwort:Versetzungskonferenz
Leitsatz:1. Bei der Bewertung von mündlichen Leistungen von Schülerinnen und Schülern können pädagogische Wertungen mit einfließen.

2. Die Rechtsprechung zu dem Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice) in Prüfungen im Hochschulbereich ist nicht ohne Weiteres auf die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Sekundarbereich I der Schulen zu übertragen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 83/08



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 TG 2131/07 vom 24.10.2007

Rechtsgebiete:HSchulG, KonferenzO, SchulVerhGestVO, VwGO
Schlagworte:Beschlussfähigkeit, Beurteilungsspielraum, Fiktion, Versetzungskonferenz, vorläufiger Rechtsschutz
Stichwort:Versetzungskonferenz
Leitsatz:1. Ein die vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneute Befassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird.

2. Die Versetzungskonferenz hat bei der von ihr zu treffenden Entscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchulG, § 10 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses einen Beurteilungsspielraum, da die Prognose, ob im Ausnahmefall auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, von pädagogischen Erwägungen bestimmt wird, die Ausdruck einer umfassenden Bewertung der Leistungen des Schülers, einer Beurteilung seiner Persönlichkeit sowie individuell auf den Schüler bezogener Einschätzungen über dessen weitere Fortschritte und Entwicklungen sind.

3. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Schülers auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Versetzung im Ausnahmefall auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen beinhaltet grundsätzlich den Anspruch auf Entscheidung durch die hierfür zuständige Versetzungskonferenz in beschlussfähiger Zusammensetzung.

4. Da § 11 SchulVerhGestVO keine Sonderregelung zur Beschlussfähigkeit der Versetzungskonferenz trifft, gilt diese gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Konferenzordnung als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

5. Für die bei einer Versetzungsentscheidung zu treffende Prognose, ob eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am nächsthöheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, muss die Versetzungskonferenz den tatsächlichen Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Schülers auch dann zu Grunde legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informations- oder Fördermaßnahmen zuvor unterblieben sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 TG 2131/07


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