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Versetzungsermessen

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 100/05 vom 17.08.2005

Rechtsgebiete:BRRG, GG, NBG, NGG, NdsRiG, VwGO
Schlagworte:Auswahlermessen, Konkurrentenstreit, Stellenbewirtschaftungsermessen, Versetzungsermessen
Stichwort:Versetzungsermessen
Leitsatz:Die Frage, ob eine zu besetzende Stelle für einen Besetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland verwendet wird, betrifft das dem Dienstherrn aufgrund der ihm obliegenden Organisationshoheit eingeräumte Stellenbewirtschaftungsermessen. Der Beamte hat hinsichtlich der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung der Stelle; seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann - ähnlich wie bei Ausübung des Versetzungsermessens - nur dann angenommen werden, wenn sie gesetzlich festgelegt ist oder der Dienstherr im Einzelfall dieses Ermessen sich selbst verpflichtend in der Weise gebunden hat, dass Stellenbewirtschaftungserwägungen ausgeschlossen und die Auswahl ausschließlich nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 100/05




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