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Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 5.04 vom 07.04.2005

Rechtsgebiete:BBesG, BBG, BeamtVG, BGB, BremBG, BremUrlVO
Schlagworte:Anfechtung, Antrag auf Entlassung, Aufklärungspflicht, Beamtenverhältnis, Beratungspflicht, Beurlaubung, culpa in contrahendo, Dienstvertrag, einstweiliger Ruhestand, Entlassung auf Antrag, Ermessen, Feststellungsbescheid, Fürsorgepflicht, Kausalität, Motivirrtum, Nachschieben von Ermessenserwägungen, Nachversicherung, Rücknahme, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ruhestand, Schadensersatz, Umdeutung, unzulässige Rechtsausübung, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Versorgung, Versorgungsbezüge, Versorgungszusage, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Vordienstzeit
Stichwort:Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Leitsatz:Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine vertragliche Zusage seines bisherigen Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendigung der bei einem Dritten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Dienste eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 5.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 7.01 vom 31.01.2002

Rechtsgebiete:BBesG, VwGO
Schlagworte:Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Fortsetzungsfeststellungsklage, Streitgegenstand der -, Rechtskraftwirkungen eines stattgebenden Urteils bei -, Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge, Vorgreiflichkeit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung für Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen, Entfallen der Ruhestandsversetzung als Maßnahme mit Beendigungswirkung für das Beamtenverhältnis bei rechtskräftiger Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeitsfeststellung und Regelungswirkung des Verwaltungsakts
Stichwort:Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Leitsatz:Ein Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit durch rechtskräftiges Urteil nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festgestellt worden ist, entfaltet keine Regelungswirkung (Fortentwicklung von BVerwGE 105, 370).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 7.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 39.00 vom 13.09.2001

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BRRG, BremBG, LHO
Schlagworte:Politischer Beamter, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Neubesetzung des Amtes, Neuvergabe der zugehörigen Planstelle, Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, haushaltsrechtliche Bereitstellung außerplanmäßiger Mittel, besonderes Vertrauensverhältnis, Ermessen bei Ruhestandsversetzung eines politischen Beamten.
Stichwort:Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Leitsatz:Die Neubesetzung des Amtes und die erneute Vergabe der zugehörigen Planstelle führen nicht zur Erledigung der Anfechtungsklage des bisherigen Amtsinhabers gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

§ 31 BRRG lässt auch landesrechtliche Regelungen zu, nach denen der Spitzenbeamte der Parlamentsverwaltung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.

Das Haushaltsrecht schließt die gerichtliche Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach erneuter Besetzung der Planstelle nicht aus.

Das Amt eines politischen Beamten erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis des Amtsinhabers zu dem Verfassungsorgan, dem er unterstellt ist.

Die Ermessensausübung nach § 41 a BremBG hat sich an dem Zweck der Vorschrift zu orientieren, dem betreffenden Verfassungsorgan die Möglichkeit zu geben, die Amtsführung eines ihm unterstellten politischen Beamten in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit seiner Politik zu halten und zu diesem Zweck die Amtsstelle des politischen Beamten jederzeit neu zu besetzen (wie BVerwGE 19, 332).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 39.00


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