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Versetzung eines Arbeitnehmers zum Zwecke der Lösung von Spannungen zwischen Arbeitnehmern

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 19 (8) Sa 31/05 vom 05.07.2005

Rechtsgebiete:GewO
Schlagworte:Versetzung eines Arbeitnehmers zum Zwecke der Lösung von Spannungen zwischen Arbeitnehmern, Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zur Versetzung eines Arbeitnehmers bei fremdenfeindlichen Verhalten
Stichwort:Versetzung eines Arbeitnehmers zum Zwecke der Lösung von Spannungen zwischen Arbeitnehmern
Leitsatz:1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwischen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschungen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Spannungen einen Arbeitnehmer versetzt.

2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Versetzung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 19 (8) Sa 31/05




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