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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 B 855/03 vom 24.02.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Behördenprivileg, Fristversäumung, Verschulden der Behörde, Wiedereinsetzung
Stichwort:Verschulden der Behörde
Leitsatz:1. Aufgrund des Behördenprivilegs muss sich eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts das Verschulden eines prozessvertretenden Beamten oder Angestellten mit Befähigung zum Richteramt oder eines Diplomjuristen an der Versäumung einer Frist ebenso zurechnen lassen wie eine Privatperson dasjenige des sie vertretenden Rechtsanwalts.

2. Versäumt der mit der Prozessführung beauftragte juristische Mitarbeiter die Notierung der Berufungsbegründungsfrist und schließt dieses Versäumnis aus, dass bei Erkrankung des berufenden Prozessvertreters sein Vertreter fristwahrende Maßnahmen ergreifen kann, liegt darin ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 B 855/03




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