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Verschulden bei Vertragschluss

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11641/03.OVG vom 08.12.2003

Rechtsgebiete:DSchPflG, VwVfG, BGB
Schlagworte:Denkmal, Denkmalschutz, Bodendenkmal, Denkmalpflege, archäologische Denkmalpflege, Archäologie, Grabung, Flächengrabung, Rettungsgrabung, Vertrag, Investorenvertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Verschulden, Verschulden bei Vertragsschluss, Verschulden bei Vertragschluss, culpa in contrahendo, Geschäftsführung, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstattung, Erstattungsanspruch
Stichwort:Verschulden bei Vertragschluss
Leitsatz:Aufwendungen für archäologische Grabungen auf einem Baugrundstück, die die Denkmalbehörde im Vertrauen auf eine vom Investor in Aussicht gestellte, aber nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bindend zugesagte Kostenübernahme erbringt, kann sie grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) noch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 11641/03.OVG




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