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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 269/02 vom 15.05.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff, Verschubung
Stichwort:Verschubung
Leitsatz:Erfolgte die Einlieferung des Verurteilten in die dem Ort des ersten Zugriffs nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt von vornherein mit der Maßgabe, ihn mit dem nächsten Sammeltransport in die zuständige Justizvollzugsanstalt zu verlegen, so liegt eine Aufnahme im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO nicht vor.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 269/02




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