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Verschmelzung als ein in der laufenden Buchführung zu erfassender Geschäftsvorfall

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 98/06 vom 28.05.2008

Rechtsgebiete:UmwStG 1995, EStDV, EStG, GmbHG, UmwG
Schlagworte:Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts - keine Bindung an Handelsbilanz für Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 - Verschmelzung als ein in der laufenden Buchführung zu erfassender Geschäftsvorfall - keine nachträglich anderweitige Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 im Rahmen einer Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung
Stichwort:Verschmelzung als ein in der laufenden Buchführung zu erfassender Geschäftsvorfall
Leitsatz:Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht.
Volltext: BFH - Urteil, I R 98/06




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