JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BetrAVG |
| Schlagworte: | Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle |
| Stichwort: | Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Wenn ein Arbeitgeber wegen des von ihm behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines durch Gesamtzusage errichteten Versorgungswerks eine verschlechternde Neuregelung schaffen will, ist die Einigungsstelle zuständig, falls sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen. Der Betriebsrat darf seine Mitwirkung an einer Neuregelung nicht verweigern. Er muß mit dem Arbeitgeber notfalls unter dem Vorbehalt der vertragsrechtlich zulässigen Umsetzung der Regelung verhandeln (im Anschluß an BAG Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). 2. Die Frage, ob die Geschäftsgrundlage einer Gesamtzusage über betriebliche Altersversorgung weggefallen ist, ist entscheidend für den Umfang der der Einigungsstelle zustehenden Regelungsbefugnis. Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen, kann die Einigungsstelle eine vorbehaltlose Neuregelung treffen. 3.a) Die Geschäftsgrundlage einer Versorgungszusage ist weggefallen, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert hat, und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat. b) Die Geschäftsgrundlage ist auch weggefallen, wenn der bei der Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck dadurch verfehlt wird, daß die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde. 4. Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen, kann die anpassende Neuregelung auch in zeitanteilig erdiente Besitzstände eingreifen. Sie muß sich dabei an den Zielen der ursprünglichen Regelung orientieren, auf deren Einhaltung die Arbeit- vertrauen durften. Aktenzeichen: 3 ABR 85/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - I. Arbeitsgericht Beschluß vom 08. Februar 1994 Hannover - 3 BV 10/93 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 22. September 1995 Niedersachsen - 3 TaBV 51/94 - |
| Volltext: BAG - Beschluss, 3 ABR 85/96 | |
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