JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verschattung
| Rechtsgebiete: | FStrG, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, FFH-RL, VwVfG |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, LKW-Anteil, Partikel, PM10, Jahresmittelwert, 24-Stundenwert, Auspuff-Anteil, Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Konfliktbewältigung, Gebot der -, FFH-Gebiet, Bündelungsgebot, Luftqualität, abwägungserheblicher Belang, Tunnel, Kostengesichtspunkte, Schutzauflage, Summenpegel, Verschattung, DIN 5034, lagebedingter Wertverlust, Übernahme |
| Stichwort: | Verschattung |
| Leitsatz: | 1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04). 2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04). 3. Führt ein Vorhaben zu einer durch Schutzauflagen nicht vermeidbaren Verschattung des Grundstücks, die die Grenze des Zumutbaren überschreitet (hier verneint), kann der betroffene Grundstückseigentümer gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs verlangen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 4.04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Baugenehmigung, Nachbar, Widerspruch, Verschattung |
| Stichwort: | Verschattung |
| Leitsatz: | Der Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung, der mit der verschattenden Wirkung des genehmigten Gebäudes begründet wird, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Gebäude bereits weitgehend errichtet ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 2720/04 | |
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