JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > verschärfte Haftung
| Rechtsgebiete: | SVwVfG, BBesG |
| Schlagworte: | Rückforderung von Bezügen, verschärfte Haftung, Verjährung, Ratenzahlung, Billigkeitsentscheidung, Verwaltungsakt |
| Stichwort: | verschärfte Haftung |
| Leitsatz: | 1. Besoldungszahlungen an einen Beamten liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes; das gilt auch für die Zahlung des Familienzuschlags. 2. Schreiben der Zentralen Besoldungsstelle an den Beamten über eine Änderung der Stufe des ihm zustehenden Familienzuschlags haben regelmäßig lediglich informativen, nicht regelnden Charakter; entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls. 3. Wird ein Nicht-Verwaltungsakt unter Bezugnahme auf § 48 SVwVfG förmlich aufgehoben, um so die Voraussetzungen für eine Rückforderung zu schaffen, so ist dies rechtswidrig und verletzt den Adressaten in seinen Rechten. 4. Zur verschärften Haftung eines Beamten nach § 12 II 2 BBesG, dem zunächst zu Recht der Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt wurde, weil er seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet war und der deren Wiederverheiratung und die damit einhergehende Beendigung der Unterhaltszahlungen dem Dienstherrn nicht angezeigt hat. 5. Der Anspruch auf Rückzahlung von Bezügen nach § 12 II BBesG verjährt seit dem 1.1.2002 binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; das gilt auch für vor dem 1.1.2002 entstandene und bis zu diesem Stichtag noch nicht verjährte Rückzahlungsansprüche. 6. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 II 3 BBesG kann sich darauf beschränken, Ratenzahlung nur dem Grunde nach in Aussicht zu stellen, die Festlegung der Ratenhöhe aber von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig zu machen, sofern die hierzu im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben unschlüssig und vage geblieben sind. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 22/06 | |
| Rechtsgebiete: | EG, GG, BBesG, BGB |
| Schlagworte: | Familienzuschlag der Stufe 1, Barunterhalt, Rückforderung einer Überzahlung, eigene Einkünfte, Zinserträge, Eigenmittelgrenze, Brutto- oder Nettoprinzip, Pauschalierung und Typisierung, verschärfte Haftung, allgemeiner Gleichheitssatz, gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, Schutz des nichtehelichen Kindes |
| Stichwort: | verschärfte Haftung |
| Leitsatz: | Eigene Einkünfte (hier: Zinserträge) des unterhaltsberechtigten Kindes werden bei der Ermittlung der Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG mit Bruttobeträgen berücksichtigt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 12.05 | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, EStG, BGB |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Besoldung, Rückforderung, Überzahlung, Bereicherung, Wegfall der Bereicherung, verschärfte Haftung, Familienzuschlag, Kind, Kindergeld, kinderbezogene Anteile des Familienzuschlages, Vorbehalt, gesetzlicher Vorbehalt, Leistung unter Vorbehalt, Wegfall des Rechtsgrundes, Einkünfte eines Kindes, Einkommensteuergesetz, Jahresgrenzbetrag, Prognose der EinkünfteSachgebiete: Beamtenrecht |
| Stichwort: | verschärfte Haftung |
| Leitsatz: | Die Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlages steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Jahreseinkünfte eines über 18 Jahre alten Kindes des Bezügeempfängers den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bezeichneten Grenzbetrag nicht überschreiten. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11893/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, BGB |
| Schlagworte: | Wegfall der Bereicherung, verschärfte Haftung |
| Stichwort: | verschärfte Haftung |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 11 A 203/00 | |
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