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Versammlungsverbot

Entscheidungen der Gerichte




BVERFG – Beschluss, 1 BvQ 34/09 vom 10.08.2009

Rechtsgebiete:BayVersG, StGB, BVerfGG
Stichwort:Versammlungsverbot
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvQ 34/09



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10414/09.OVG vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:VersG
Schlagworte:Aufzug, Autonome Nationalisten, Demonstration, friedlich, Gefahr, Gefahrenprognose, Gegendemonstration, Gewalt, gewaltbereit, Minderheit, Nichtstörer, Notstand, polizeilicher Notstand, Ordnung, öffentliche Ordnung, Provokation, Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Teilnehmer, Veranstalter, Verbot, Versammlung, Versammlungsfreiheit, Versammlungsleiter, Versammlungsteilnehmer, Versammlungsverbot, Versammlungsrecht, Wahrscheinlichkeit
Stichwort:Versammlungsverbot
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen eines Versammlungsverbots (hier: Aufzug am 1. Mai in Mainz).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10414/09.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 225/09 vom 27.04.2009

Rechtsgebiete:GG, VersG
Schlagworte:"autonome Nationalisten", "schwarzer Block", Notstand, Versammlungsverbot
Stichwort:Versammlungsverbot
Leitsatz:1. Ein auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestütztes Versammlungsverbot setzt voraus, dass der Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts zugrunde liegen.

a. Aufgrund konkreter polizeilicher Erkenntnisse und weiterer Indizien ist hier davon auszugehen, dass zu der angemeldeten Versammlung eine nicht unerhebliche Anzahl gewaltbereiter rechtsextremer Demonstranten anreisen wird.

b. Dabei rechtfertigen es die Erfahrungen der vergleichbaren Veranstaltung am 1. Mai 2008 in Hamburg, im Rahmen der Gefahrenprognose maßgeblich auf die zu erwartende Teilnahme "autonomer Nationalisten" und deren Auftreten in "schwarzen Blöcken" abzustellen.

c. Gewalttätige Ausschreitungen aus der Versammlung sind auch deshalb zu befürchten, weil sich weder der Anmelder noch die von ihm benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben.

2. Das Versammlungsverbot wäre, wenn gewalttätige Ausschreitungen allein von linksextremen Gegendemonstranten zu erwarten wären, unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands gerechtfertigt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 225/09

OVG-BREMEN – Urteil, 1 A 161/06 vom 02.09.2008

Rechtsgebiete:BremVwVG, PassG, PAuswG
Schlagworte:Ermessen, Intendiertes Ermessen, Hooligan, Meldeauflage, Passbeschränkung, Personalausweisbeschränkung, Unmittelbarer Zwang
Stichwort:Versammlungsverbot
Leitsatz:1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Reisepasses ist unverhältnismäßig, wenn das Ziel der Maßnahme - die Verhinderung der Ausreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den keine Passpflicht besteht - durch die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises in gleicher Weise oder sogar besser erreicht werden kann.

2. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch gefährdet, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zu nehmen droht. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von dem damit verbundenen Ansehensverlust ein Schutzgut unmittelbar geschädigt zu werden droht, das der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest nahe kommt. Das ist der Fall, wenn von dem Inhaber des Personalausweises die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen im Ausland zu befürchten ist, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (hier: sog. Fußball-Hooligans).

3. Zu den Anforderungen an die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung passbeschränkender Maßnahmen.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 1 A 161/06


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