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Versagungsgrund nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG Bln

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 1.07 vom 11.03.2008

Rechtsgebiete:IFG Bln
Schlagworte:Informationsanspruch, Versagungsgrund nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG Bln, fehlende Zustimmung der dritten Stelle, rechtliche Pflicht der Berliner Behörde, den Versuch einer Einholung der Zustimmung von der Drittbehörde zu unternehmen
Stichwort:Versagungsgrund nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG Bln
Leitsatz:Bevor eine Berliner Behörde einen an sie herangetragenen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin mit der Begründung ablehnt, die Zustimmung einer nicht dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz unterliegenden öffentlichen Stelle zur Informationsfreigabe liege nicht vor, ist sie rechtlich verpflichtet, bei der anderen öffentlichen Stelle nachzufragen, ob die Zustimmung zur Freigabe erteilt wird.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 1.07




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