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Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 1618/03 vom 15.10.2003

Rechtsgebiete:VwGO, AuslG
Schlagworte:Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnisfiktion, freiwillige Ausreise, vorläufiger Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, besondere Härte
Stichwort:Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz:1. Eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG wird durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 540; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -, BWVPr 1992, 91 und vom 18.2.1992 - 13 S 2608/91 -, InfAuslR 1992, 352).

2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach freiwilliger, nicht unter dem Druck einer drohenden Abschiebung erfolgten Ausreise (hier: Ausreise zum Zweck der Eheschließung im Heimatland) nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO in Betracht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 1618/03




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