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Versagung der Prozeßkostenhilfe bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten unrichtigen Angaben

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 446/02 vom 18.03.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Versagung der Prozeßkostenhilfe bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten unrichtigen Angaben
Stichwort:Versagung der Prozeßkostenhilfe bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten unrichtigen Angaben
Leitsatz:1. Ein Beschluß, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluß unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so daß Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind.

2. Als Umkehrschluß aus § 124 Nr. 2 ZPO folgt, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von vornherein versagt werden kann, wenn die PKH-Partei unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. In einem solchen Falle muß die Kausalität der unrichtigen Angaben für die gerichtliche Entscheidung gegeben sein, so daß bei analoger Anwendung von § 124 Nr. 2 ZPO unrichtige Angaben für die Entscheidung unwesentlichen Punkte keine Versagung der Prozeßkostenhilfe rechtfertigen können.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 446/02




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