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Versagung der Aufenthaltserlaubnis

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 3 S 10.07 vom 23.02.2007

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, GG, FreizügG/EU, AsylVfG, AufenthG
Schlagworte:Kamerun, abgelehnter Asylbewerber, nichteheliches Kind mit litauischer Staatsangehöriger, Versagung der Aufenthaltserlaubnis, isolierte Abschiebungsandrohung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, Beschwerdebegründungsfrist versäumt, Anwaltsverschulden, Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe, (keine) Aufenthaltserlaubnis-EU, Fiktionswirkung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG (verneint), kein Familiennachzug zum geduldeten Kind, kein visierfähiger Pass, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gegen Abschiebungsandrohung, Streitwert
Stichwort:Versagung der Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz:1. Ein nach Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung (erstmals) gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG.

2. Der (Auffang)Streitwert für ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht deshalb zu erhöhen, weil mehrere Anspruchsgrundlagen für ein Aufenthaltsrecht in Betracht kommen bzw. geltend gemacht werden (hier: FreizügG/EU und AufenthG)
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 3 S 10.07



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 3 M 7.07 vom 23.02.2007

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, GG, FreizügG/EU, AsylVfG, AufenthG
Schlagworte:Kamerun, abgelehnter Asylbewerber, nichteheliches Kind mit litauischer Staatsangehöriger, Versagung der Aufenthaltserlaubnis, isolierte Abschiebungsandrohung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, Beschwerdebegründungsfrist versäumt, Anwaltsverschulden, Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe, (keine) Aufenthaltserlaubnis-EU, Fiktionswirkung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG (verneint), kein Familiennachzug zum geduldeten Kind, kein visierfähiger Pass, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gegen Abschiebungsandrohung, Streitwert
Stichwort:Versagung der Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz:1. Ein nach Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung (erstmals) gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG.

2. Der (Auffang)Streitwert für ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht deshalb zu erhöhen, weil mehrere Anspruchsgrundlagen für ein Aufenthaltsrecht in Betracht kommen bzw. geltend gemacht werden (hier: FreizügG/EU und AufenthG)
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 3 M 7.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 8.02 vom 16.07.2002

Rechtsgebiete:GG, EMRK, AuslG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Versagung der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbeendigung, Ausweisungsgrund, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Sperrwirkung der Abschiebung, maßgeblicher Zeitpunkt, besonders schwere Straftat, Minderjähriger, Minderjährigenschutz, besonderer Ausweisungsschutz, Familienschutz, familiäre Lebensgemeinschaft, Ermessensreduzierung auf Null.
Stichwort:Versagung der Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz:1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 8.02


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