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Verringerung der Arbeitszeit

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 10 Sa 415/08 vom 25.06.2008

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Verringerung der Arbeitszeit, Arbeitszeitreduzierung und Arbeitszeitverteilung, entgegenstehende betriebliche Gründe, Berücksichtigung persönlicher Belange
Stichwort:Verringerung der Arbeitszeit
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 10 Sa 415/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 43/08 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:BEEG, ZPO
Schlagworte:Elternzeit, Verringerung der Arbeitszeit
Stichwort:Verringerung der Arbeitszeit
Leitsatz:Begehrt der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 5 und 7 BEEG die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, muss er sich zwischen einer vollständigen Befreiung von der Arbeitspflicht und einer Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden entscheiden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann zwar von der Untergrenze des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG abgewichen werden. Ein Anspruch auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden ergibt sich aber weder aus § 15 Abs. 7 noch aus § 15 Abs. 5 BEEG.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 43/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 83/07 vom 12.06.2007

Rechtsgebiete:BEEG/BErzGG
Schlagworte:Elternzeit, Verringerung der Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, dringende betriebliche Gründe, unbefristete Ersatzeinstellung, Lage der Arbeitszeiten
Stichwort:Verringerung der Arbeitszeit
Leitsatz:1. Nach § 15 Abs. 6 BEEG hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese liegen u. a. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

2. Auf eine fehlende Beschäftigungsmöglichkeit kann sich der Arbeitgeber dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber bereits vor der fristgemäßen Erklärung des Arbeitnehmers über die Zeiten der beanspruchten Elternzeit (§§ 16 Abs. 1 S. 1; 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5) unbefristet eine Ersatzkraft einstellt.

3. § 15 Abs. 7 BEEG begründet nach seinem Wortlaut keinen Anspruch auf eine bestimmte vertragliche Festlegung der verringerten Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit jedoch mit einer konkreten Verteilungsvorgabe der Arbeitszeiten verbinden. In dem Fall ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber bei Ausübung seines Direktionsrechts gemäß §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu den geforderten Arbeitszeiten zu beschäftigen.

4. Dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten können dringende betriebliche Gründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BEEG entgegenstehen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 83/07

BAG – Urteil, 9 AZR 30/06 vom 15.08.2006

Rechtsgebiete:TzBfG, BErzGG
Schlagworte:Verringerung der Arbeitszeit
Stichwort:Verringerung der Arbeitszeit
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 30/06


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