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Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der Entgeltfortzahlung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 839/95 vom 17.06.1997

Rechtsgebiete:VVG, BGB
Schlagworte:Gruppen-Unfallversicherung, Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der Entgeltfortzahlung
Stichwort:Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der Entgeltfortzahlung
Leitsatz:Leitsätze:
1. Leistungen aus einer Gruppen-Unfallversicherung muß der Arbeitgeber regelmäßig auch dann an den versicherten Arbeitnehmer weiterleiten, wenn nicht er, sondern die ausländische Konzernmutter Versicherungsnehmer ist (Bestätigung und Fortführung von BAG Urteil vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP Nr. 3 zu § 179 VVG).

2. Die mit der Entgeltfortzahlung verbundenen Kosten können vom Arbeitgeber allenfalls aufgrund gesonderter arbeitsrechtlicher Vereinbarung verrechnet werden. Allgemeine Billigkeitserwägungen genügen hierfür auch dann nicht, wenn sich der Unfall des Arbeitnehmers während seiner Freizeit ereignet hat.

Aktenzeichen: 9 AZR 839/95
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 17. Juni 1997
- 9 AZR 839/95 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 1994
Arnsberg - 1 Ca 307/94 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 04. Oktober 1995
Hamm - 14 Sa 93/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 839/95




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