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Verpflichtung zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 3 KR 12/06 R vom 28.02.2007

Rechtsgebiete:BGB, GKG, SGB V
Schlagworte:Krankenhaus, Verpflichtung zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK, Anspruch unterliegt vierjähriger Verjährungsfrist, Verjährungsfrist von vier Jahren gilt auch für Erstattung von zu Unrecht gezahlter Vergütung durch Krankenkasse an Krankenhausträger für Forderungen nach dem 31.12.2007, Streitwertfestsetzung bei Klage einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen
Stichwort:Verpflichtung zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK
Leitsatz:1. Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses an den MDK zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung eines Behandlungsfalles steht nicht dem MDK, sondern der Krankenkasse zu. Der Anspruch unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist.

2. Der Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung unterliegt auch nach dem 31.12.1999 einer vierjährigen Verjährung (Ergänzung zu BSG vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 1 sowie BSG vom 28.9.2006 - B 3 KR 20/05 R).

3. Zum Streitwert der Klage einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den MDK im Rahmen der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Kostenrechnung.
Volltext: BSG - Urteil, B 3 KR 12/06 R




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