JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit
| Rechtsgebiete: | TVG, TV Ang-O, TV Übergangsvorschriften |
| Schlagworte: | Postdienstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit |
| Stichwort: | Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das MfS einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. 2. Die einer Tätigkeit für das MfS zugrundeliegende Verpflichtung zu informeller Mitarbeit endete in der Regel mit der Erstellung des sog. "Abschlußberichts" und der anschließenden Archivierung der über den informellen Mitarbeiter geführten Akte durch das MfS. Ob und ggf. wann der Angestellte von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hat, ist für die Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die den tariflichen Anrechnungsausschluß begründende Verpflichtung endete, unerheblich. Aktenzeichen: 6 AZR 248/99 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 19. Oktober 2000 - 6 AZR 248/99 - I. Arbeitsgericht Potsdam - 5 Ca 3154/97 - Urteil vom 3. März 1998 II. Landesarbeitsgericht Brandenburg - 4 Sa 460/98 - Urteil vom 22. Januar 1999 |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 248/99 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, TV Ang-O, Übergangsvorschriften |
| Schlagworte: | Postdienstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit |
| Stichwort: | Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit |
| Leitsatz: | Leitsatz: Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind "Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)" von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Der Klammerzusatz bedeutet, daß allein die Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit zu dem Anrechnungsausschluß führt. Darauf, in welcher Form die Verpflichtung erfolgte, kommt es nicht an. Auch eine Verpflichtung "durch Handschlag" reichte aus. Die Verpflichtung muß jedoch bewußt und gewollt erfolgt sein. Insoweit gilt das gleiche wie für die nach der Tarifnorm ebenfalls anrechnungsschädliche Tätigkeit für das MfS (vgl. dazu das heutige Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 360/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Aktenzeichen: 6 AZR 300/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 300/96 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 24. Januar 1995 - 86 Ca 29197/94 - II. Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 07. November 1995 - 12 Sa 68/95 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 300/96 | |
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