Nach § 4 Abs. 1 des Normalvertrages Chor in Verbindung mit der Protokollnotiz zu dieser Vorschrift hat das Chormitglied an Veranstaltungen anderer Theaterträger, mit denen eine längerfristige Zusammenarbeit vereinbart ist, auch dann mitzuwirken, wenn sich die Zusammenarbeit im konkreten Fall darauf beschränkt, daß sich die Opernchöre für selbständige Produktionen desselben Stückes gegenseitig verstärken.
Aktenzeichen: 5 AZR 506/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 26. Mai 1999
- 5 AZR 506/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 17 Ca 10890/96 -
Urteil vom 27. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 1239/97 -
Urteil vom 25. März 1998