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Vernichtungswettbewerb

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 1 N 1096/03 vom 20.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauGB-1998, BauGB-2004, BauNVO, ThürVO-über-das-LEP, RROP-Ostthüringen
Schlagworte:Normenkontrollantrag, Antragsbefugnis, interkommunales, Abstimmungsgebot, Abwägungsgebot, drittschützend, Abstimmungsbedarf, qualifiziert, Nachbargemeinde, Planung, grenzüberschreitend, unmittelbare Auswirkungen, Umsatzumverteilung, Kaufkraftabfluss, Erheblichkeitsschwelle, Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, förmliche Planung, Einzugsbereich, Vermutungsregelung, Rechtsschutzbedürfnis, Widerspruch, Verfristung, Verwirkung, Rechtsmissbrauch, Mangel, Unwirksamkeit, Ziel, Raumordnung, Landesplanungsbehörde, Landesentwicklungsprogramm, Regionaler Raumordnungsplan, zentraler Ort, Mittelzentrum, teilfunktionales Mittelzentrum, Kleinzentrum, Sondergebiet, Verbrauchermarkt, Versorgungsaufgabe, Soll-Ziel, Bestimmtheit, Bestimmbarkeit, zentralörtliches Gliederungssystem, Rahmenorientierung, Zentralitätsstufe, Kaufkraftabzug, Verflechtungsbereich, Abwägungsvorgang, Verfahrensfehler, Mangel im Abwägungsvorgang, erheblich, offensichtlich, Einfluss, Abwägungsergebnis, Ermittlungsfehler, Bewertungsfehler, beachtlich, Abwägungsbeschluss, Abwägungsprotokoll, Begründung, Gefährdung, Nahversorgung, überörtliche Planung, Bauleitplanung, gemeindlich, Verhältnis, Landesplanung, Regionalplanung, Verkaufsfläche, Sortiment, Lebensmittelmarkt, Vollversorger, Kaufland, Auswirkungen, verbrauchernahe Versorgung, unzumutbar, Ware, periodischer Bedarf, Umsatzumverteilungsquote, Standortagglomeration, Unzumutbarkeitsschwelle, städtebauliche Auswirkungen, Sondergebietsfestsetzung, Gutachten, Einzelhandelssituation, Einzelhandelsstandort, dezentral, Verdrängung, Ansiedlungsdruck, Bedenken, Befassung, Auseinandersetzung, Beiseiteschieben, Verdrängungswettbewerb, Vernichtungswettbewerb, Gefährdung, Existenzbedrohung, Non-Food-Anteil, städtebaulicher Vertrag
Stichwort:Vernichtungswettbewerb
Leitsatz:1. Weist eine Gemeinde ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO aus, muss sie diese Planung nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abstimmen, für die das Vorhaben mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art verbunden ist. Von derartigen Auswirkungen und damit von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich für alle Nachbargemeinden auszugehen. die zum Einzugsgebiet des großflächigen Einzelhandelsbetriebs gehören.

2. Die Vereinbarkeit der Sondergebietsausweisung mit den Zielen der Raumordnung entbindet die planende Gemeinde grundsätzlich nicht von der nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen interkommunalen Abstimmung.

3. Die Nachbargemeinde, die unmittelbare Beeinträchtigungen gewichtiger Art geltend macht, ist nicht gehalten, dies (etwa durch Einholung eines Gutachtens) zu belegen. Vielmehr ist es umgekehrt Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können.

4. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel muss sich die planende Gemeinde auch hinreichende Gewissheit über etwaige negative städtebauliche Auswirkungen auf ihr eigenes Gemeindegebiet verschaffen. Dabei hat sie insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft genannten Auswirkungen in den Blick zu nehmen und in ihre Abwägung einzustellen.

5. Holt die Gemeinde zu diesem Zweck ein Gutachten über die Situation des örtlichen Einzelhandels ein, muss sie sich im Rahmen ihrer Abwägung mit den darin gegen die Realisierung der geplanten Festsetzungen erhobenen Bedenken argumentativ auseinandersetzen und darf diese nicht einfach "beiseiteschieben".
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 N 1096/03



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 2 U 8/02 Kart vom 26.06.2003

Rechtsgebiete:GWB
Stichwort:Vernichtungswettbewerb
Leitsatz:1.Bieten auf einem Markt überhaupt nur zwei Unternehmen eine gewerbliche Leistung an (hier: Großbild-Fimvorführungen am Potsdamer Platz), kann demjenigen von beiden, dessen Marktanteil nur halb so groß ist wie der des anderen ungeachtet sonstiger Faktoren keine überlegene Marktmacht i. S. v. § 20 Abs. 4 GWB zugeschrieben werden.

2. Der Umstand, dass das Angebot des "Half-Price-Day" bei herkömmlichen 35-mm-Kinofilmen auf eine - vom Bundeskartellamt tolerierte - Empfehlung der Filmtheaterverbände zurückgeht, indiziert auch für den benachbarten Markt der Großbild-Filmvorführungen, dass der Eintritt zum halben Preis an allen Dienstags-Vorstellungen keine Maßnahme jenseits jeglicher seriöser und vertretbarer kaufmännischer Kalkulation darstellt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 2 U 8/02 Kart

OLG-KOELN – Urteil, 6 U 129/99 vom 12.11.1999

Rechtsgebiete:UWG, GWB, ZPO, VWG
Stichwort:Vernichtungswettbewerb
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 6 U 129/99

EUGH – Urteil, 13-60 vom 18.05.1962

Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, EGKS-Vertrag
Schlagworte:1. KARTELLE - PREISE - PREISFESTSETZUNGSMACHT UND PREISBESTIMMUNGSMACHT - ZULÄSSIGKEIT DIESER UNTERSCHEIDUNG - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 65 ) 2. GEMEINSAMER MARKT FÜR KOHLE UND STAHL - WETTBEWERBSSYSTEM - UNVOLLSTÄNDIGER WETTBEWERB - BEGRENZTE ZULÄSSIGKEIT ( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 2 ABSATZ 2, ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2, ARTIKEL 66 PARAGRAPH 2 ) 3. KARTELLE - GENEHMIGUNG DURCH DIE HOHE BEHÖRDE - GRENZEN - ABSATZKONTROLLE - BEGRIFFSBESTIMMUNG ( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2C ) 4. KARTELLE - GENEHMIGUNG DURCH DIE HOHE BEHÖRDE - GRENZEN - PREISBESTIMMUNGSMACHT IM SINNE DES VERTRAGES - BEGRENZTE ZULÄSSIGKEIT ( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2C ) 5. KARTELLE - GENEHMIGUNG DURCH DIE HOHE BEHÖRDE - GRENZEN - BESTEHEN EINER MACHT FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL BESTIMMTER ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT - BEGRIFFSBESTIMMUNG ( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 2, 3, 4, 5, 65 PARAGRAPH 2C )
Stichwort:Vernichtungswettbewerb
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN PREISFESTSETZUNGSMACHT UND PREISBESTIMMUNGSMACHT IST IM HINBLICK AUF DIE UNTERSCHIEDLICHE FASSUNG DER PARAGRAPHEN 1 UND 2 VON ARTIKEL 65 DES EGKS-VERTRAGES BERECHTIGT.

PREISFESTSETZUNGSMACHT STELLT FÜR DEN, DER ÜBER SIE VERFÜGT, EINE OBJEKTIVE GEGEBENHEIT DAR, DIE SICH AUS EINER LEICHT FESTSTELLBAREN ORGANISATORISCHEN STRUKTUR ERGIBT.

PREISBESTIMMUNGSMACHT BESTEHT DAGEGEN IN DER FÄHIGKEIT, DIE PREISE IN EINER HÖHE FESTZUSETZEN, DIE SICH MERKLICH VON DER HÖHE UNTERSCHEIDET, AUF DER SIE SICH EIGEPENDELT HÄTTEN, WENN SIE AUSSCHLIESSLICH VOM WETTBEWERB BESTIMMT WORDEN WÄREN. EINE PREISBESTIMMUNGSMACHT KANN HIERNACH NUR ANGENOMMEN WERDEN, WENN FESTGESTELLT WIRD, DASS DIE TATSÄCHLICHEN PREISE ANDERS SIND ODER SEIN KÖNNEN, ALS SIE WÄREN, WENN KEINE PREISFESTSETZUNGSMACHT BESTANDEN HÄTTE.

2. DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 UND 66 PARAGRAPH 2 DES EGKS-VERTRAGES IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER VERTRAG DEM FORTBESTEHEN ODER DER NEUBILDUNG GROSSER PRODUKTIONS - ODER VERKAUFSEINHEITEN, WIE SIE FÜR DEN KOHLEN - UND STAHLMARKT CHARAKTERISTISCH SIND, UNTER DER VORAUSSETZUNG NICHT ENTGEGENTRETEN WILL, DASS DER SICH ERGEBENDE MARKT MIT UNVOLLSTÄNDIGEN WETTBEWERB DEN VERTRAGSZIELEN DIENLICH IST UND VOR ALLEM DAS MINDESTMASS AN WETTBEWERB BEWAHRT, DAS NOTWENDIG IST, UM DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ZU GENÜGEN.

3. EIN KARTELL, DAS DIE MÖGLICHKEIT HAT, DEN ABSATZ EINES WESENTLICHEN TEILS BESTIMMTER ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTZUSETZEN, ÜBT EINE ABSATZKONTROLLE IM SINNE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 C DES EGKS-VERTRAGES AUS.

4. INDEM ER DAS FORTBESTEHEN UND DIE NEUBILDUNG GROSSER PRODUKTIONS - UND VERKAUFSEINHEITEN AUF DEM GEMEINSAMEN KOHLEN - UND STAHLMARKT ZULÄSST, VERLEIHT DER EGKS-VERTRAG DEN TEILNEHMERN AN DIESEM MARKT EINE GEWISSE PREISBESTIMMUNGSMACHT, DIE ABER DURCH VORSCHRIFTEN WIE DIE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 C EINGESCHRÄNKT WIRD, DIE EIN MINDESTMASS AN WETTBEWERB GEWÄHRLEISTEN.

5. EINE PREISBESTIMMUNGSMACHT ODER EINE ABSATZKONTROLLE BESTEHT DANN FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL BESTIMMTER ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT, WENN IHRE WIRKUNGEN NICHT VON UNTERGEORDNETER ODER NEBENSÄCHLICHER GRÖSSENORDNUNG, SONDERN DERART SIND, DASS SIE DAS VOM VERTRAG GEWOLLTE MINDESTMASS AN WETTBEWERB UND DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN, DIE DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE ARTIKEL 2, 3, 4 UND 5 ZUGEWIESEN SIND, IN GEFAHR BRINGEN KÖNNEN.
Volltext: EUGH - Urteil, 13-60


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