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Vernichtung eines früheren Testaments nach Errichtung eines formunwirksamen Widerrufstestaments

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 224/01 vom 11.09.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Vernichtung eines früheren Testaments nach Errichtung eines formunwirksamen Widerrufstestaments
Stichwort:Vernichtung eines früheren Testaments nach Errichtung eines formunwirksamen Widerrufstestaments
Leitsatz:1. Ein vom Erblasser unterschriebenes Testament ist nicht eigenhändig i.S.d. § 2247 Abs. 1 BGB, wenn bei der Niederschrift des Textes die Hand des Erblassers derart geführt wird, daß die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.

2. Vernichtet der Erblasser eine Testamentsurkunde, so können Zweifel an der Widerrufsabsicht i.S.d. § 2255 BGB bestehen, wenn der Erblasser zuvor ein weiteres Testament mit einer widersprechenden Regelung der Erbfolge errichtet hatte und - in Unkenntnis der Formunwirksamkeit dieses Testaments - davon ausgegangen ist, bereits hiermit das frühere Testament aufgehoben zu haben.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 224/01




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