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Vermögensverschiebung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 19.06 vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung
Stichwort:Vermögensverschiebung
Leitsatz:1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2002 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 31. Juli 2003 (GVBl. II S. 462) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 19.06



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 18.06 vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung
Stichwort:Vermögensverschiebung
Leitsatz:1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 18.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 2.04 vom 23.02.2005

Rechtsgebiete:VermG
Schlagworte:Entschädigungslose Enteignung, Vermögensverschiebung, Vermögensverschiebung im staatlichen Bereich, West-Gesellschaft, öffentliche Aufgabe, staatsorganisatorische Neuzuordnung, Wohnungsunternehmen, städtisches, GmbH, Wohnraumversorgung
Stichwort:Vermögensverschiebung
Leitsatz:§ 25 Abs. 1 Satz 3 VermG ermöglicht es dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen nur, in besonderen Einzelfällen Verfahren an sich zu ziehen, nicht aber, durch eine Vereinbarung zwischen dem Land und einem Landkreis entgegen der durch die VermGDVO geregelten Zuständigkeit alle bis zu einem bestimmten Datum bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen noch anhängigen Verfahren zur weiteren Bearbeitung dem Landesamt zu übertragen.

Werden die im Beitrittsgebiet gelegenen Wohngrundstücke eines städtischen Wohnungsunternehmens in Volkseigentum überführt, so handelt es sich auch dann um eine Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlichen Bereichs und nicht um eine Schädigung nach dem Vermögensgesetz, wenn das Unternehmen schon vor der Teilung Berlins in der Rechtsform einer GmbH organisiert war und seinen Verwaltungssitz im Westteil der Stadt hatte.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 2.04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 L 346/00 vom 25.02.2003

Rechtsgebiete:GG, LeichenschauAO
Schlagworte:Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher, Vermögensverschiebung, Leistungsverhältnis, Zweckvorstellung, Zweckbestimmungsvereinbarung
Stichwort:Vermögensverschiebung
Leitsatz:Die Wahrnehmung der Leichenschau ist keine hoheitliche Tätigkeit des Arztes.

Der Totenschein ist lediglich ein - unter Verwendung besonderer Formulare erteiltes - ärztliches Attest, also eine urkundliche Bescheinigung schriftlicher Art, durch die der Arzt ein bestimmtes Untersuchungsergebnis bescheinigt.

§ 19 Abs. 1 Satz 1 LeichenschauAO schließt nur die Erhebung solcher Gebühren aus, die ihre Grundlage in entsprechenden Verwaltungskostengesetzen oder öffentlich-rechtlichen Gebühren- oder Abgabenordnungen haben.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 L 346/00


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