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HESSISCHES-LAG – Beschluss, 20 Ta 217/08 vom 11.06.2008

Rechtsgebiete:ZPO, GKG, KV
Schlagworte:PKH-Beschwerde, rückwirkende Bewilligung, Vermögensverhältnisse, maßgeblicher Zeitpunkt, Kostenentscheidung, Gebührenermäßigung
Stichwort:Vermögensverhältnisse
Leitsatz:1. Im Rahmen der Entscheidung über eine PKH - Beschwerde hat auch bei Zurückweisung der Beschwerde keine Kostenentscheidung zu ergehen, weil sich die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz ergibt, §§ 22, 1 S. 2 GKG und die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind, § 127 Abs. 4 ZPO.

2. Die Ermäßigung der Gebühr nach KV 1812 S. 2 kommt auch in Betracht, wenn das Arbeitsgericht der Beschwerde bereits teilweise abgeholfen hat, das Beschwerdegericht die Beschwerde aber im Übrigen vollständig zurückweist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 20 Ta 217/08




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