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Vermögenssorge

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 UF 317/04 vom 04.04.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Sorgerecht, Vermögenssorge, Ergänzungspflegschaft, Vermögensinteressengefährdung, Zuständigkeit
Stichwort:Vermögenssorge
Leitsatz:Die Entziehung der Vermögenssorge gemäß § 1666 BGB durch den Richter kommt bei einer Gefährdung von Vermögensinteressen nur als letztes Mittel in Betracht, wenn Maßnahmen gemäß § 1667 BGB nicht mehr ausreichen. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtspfleger bereits bei jeder denkbaren Vermögensgefährdung einen "erheblichen Interessengegensatz" im Sinne von § 1796 BGB annimmt und gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB eingreift.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 UF 317/04



BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 17/04 vom 07.04.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Betreuung, Erforderlichkeit, Vermögenssorge, Oder-Konto, Entnahme, Schenkungsverbot
Stichwort:Vermögenssorge
Leitsatz:1. Hat die Betroffene schon vor Jahren ihrer Nichte als engster Vertrauter Verfügungsbefugnis für ihr einziges Girokonto in Form eines Oder-Kontos erteilt, auf dem von den monatlich eingehenden Rentenbeträgen nach Abzug von fixen Ausgaben ca. 330 Euro verbleiben und ist sonstiges nennenswertes Vermögen nicht vorhanden, ist in einer bestehenden Betreuung der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" auch dann nicht erforderlich, wenn die Nichte sich auf eine ihr von der Betroffenen bereits früher eingeräumte und glaubhaft erscheinende Gestattung beruft, monatlich für eigene Zwecke über bis zu 150 EUR verfügen zu dürfen, soweit diese für den Lebensbedarf der Betreuten nicht benötigt werden.

2. Das grundsätzliche Schenkungsverbot betrifft nur Betreuer, zu deren Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge gehört.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 17/04

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 UF 148/00 vom 09.04.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Vermögenssorge, Genehmigungsvorbehalt
Stichwort:Vermögenssorge
Leitsatz:Eine Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 BGB ist nicht geboten, wenn zur Sicherung eine Maßnahme nach § 1667 Abs. 2 Satz 2 BGB ausreicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 UF 148/00


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