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Vermögenssituation

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THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 269/02 vom 17.03.2003

Rechtsgebiete:GG, BGB, VwGO, AO-1977, GewStG, ThürKAG, FGO
Schlagworte:rechtliches Gehör, einstweiliger Rechtsschutz, Statthaftigkeit, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Gemeinde, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Aussetzung der Vollziehung, unbeschränkte Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, Auflage, Bedingung, Nebenbestimmung, selbstständige Anfechtbarkeit, aufschiebende Bedingung, Bindungswirkung, Ermessensentscheidung, Prüfungsmaßstab, Sicherheitsleistung, Erfolgsaussichten, Einspruch gegen Grundsteuermessbescheid, Finanzamt, Realsteuer, Kompetenz, Hebesatz, Einkünfte, sachliche Steuerpflicht, Gewerbeertrag, Steuermessbetrag, Besteuerungsverfahren, Ermessensfehler, Sicherungsbedürfnis, Vermögenssituation, Verfahrensdauer, Höhe der Steuerforderung, Unmöglichkeit einer Sicherheitsleistung, Glaubhaftmachung, künftige Vermögensverhältnisse, Streitwert
Stichwort:Vermögenssituation
Leitsatz:1. Hat das Finanzamt die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ausgesetzt und hat die hebeberechtigte Gemeinde daraufhin die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, so ist für das Begehren, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung im Anschluss an die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt.

3. Hat das Finanzamt die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheids) ausgesetzt, ohne dabei das Verlangen einer Sicherheitsleistung auszuschließen, ist die für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids (Folgenbescheids) zuständige Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Folgenbescheids mit oder ohne Sicherheitsleistung regelmäßig weder befugt noch gehalten, die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids und die Erfolgsaussichten eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs zu beurteilen.

Der Steuerpflichtige kann im Verfahren gegen den Folgenbescheid mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nicht gehört werden. Angriffe gegen den Grundlagenbescheid sowie eine erstrebte Anordnung des Finanzamts, dass die Gemeinde die Vollziehung des Folgenbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen habe, sind im finanzbehördlichen bzw. -gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98 -).

4. Wird in einem Verfahren darum gestritten, ob ohne oder gegen Sicherheitsleistung auszusetzen ist, so ist der Streitwert regelmäßig mit 10 v. H. der geforderten Sicherheitsleistung zu bemessen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 269/02




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