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Vermögensoffenlegung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 2493/06 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:BAföG, SGB X, BGB
Schlagworte:Vermögen, Vermögensverfügung, Vermögensoffenlegung, Rechtsmissbrauch, Zweckschenkung, Bereicherungsanspruch, Fremdvergleich, Grobe Fahrlässigkeit
Stichwort:Vermögensoffenlegung
Leitsatz:1. Auch ein sich aus einer verfehlten Zweckschenkung ergebender Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB kann als vermögensmindernde Schuld i.S. von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG anzuerkennen sein.

2. Zu dem erforderlichen Nachweis einer bestehenden Schuld nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG als zivilrechtlich wirksame und gegenüber dem Auszubildenden durchsetzbare Verbindlichkeit (im Anschluss an die Urteile des BVerwG v. 04.09.2008 - 5 C 12.08 - und vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 12 S 2493/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 2539/06 vom 17.09.2007

Rechtsgebiete:BAföG, SGB I, SGB X, StGB
Schlagworte:Mitwirkungspflicht, Treuhand, Vermögen, Vermögensoffenlegung, Sparkonto Großmutter, Beweislast, Rücknahme, Untreue, Unbillige Härte, Vertrauensschutz, Grobe Fahrlässigkeit
Stichwort:Vermögensoffenlegung
Leitsatz:1. Für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung sind rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände unerheblich, da sie den Auszubildenden nicht am - objektiven - Zugriff auf diese hindern.

2. Ein sich aus dem Treuhandverhältnis ergebender Herausgabeanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld i.S. des § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sein.

3. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres ein Treuhandverhältnis; hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

4. An den Nachweis einer Treuhandvereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung trägt grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht indes zu seinen Lasten.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 12 S 2539/06


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