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Vermögen

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 2493/06 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:BAföG, SGB X, BGB
Schlagworte:Vermögen, Vermögensverfügung, Vermögensoffenlegung, Rechtsmissbrauch, Zweckschenkung, Bereicherungsanspruch, Fremdvergleich, Grobe Fahrlässigkeit
Stichwort:Vermögen
Leitsatz:1. Auch ein sich aus einer verfehlten Zweckschenkung ergebender Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB kann als vermögensmindernde Schuld i.S. von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG anzuerkennen sein.

2. Zu dem erforderlichen Nachweis einer bestehenden Schuld nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG als zivilrechtlich wirksame und gegenüber dem Auszubildenden durchsetzbare Verbindlichkeit (im Anschluss an die Urteile des BVerwG v. 04.09.2008 - 5 C 12.08 - und vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 12 S 2493/06



OLG-CELLE – Beschluss, 2 U 121/08 vom 20.03.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Insolvenzverwalter, Vermögen, Kostenerstattungsanspruch
Stichwort:Vermögen
Leitsatz:Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass das Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei dazu verurteilt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt einsetzbares Vermögen i. S. v. § 115 ZPO dar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 2 U 121/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 235/08 vom 23.12.2008

Rechtsgebiete:LSA-VwVG
Schlagworte:Antrag, Leistungsklage, Vermögen, unbewegliches, Verwaltungsakt, Vollstreckungsgericht, Zwangsversteigerung, Zwangsvollstreckung
Stichwort:Vermögen
Leitsatz:1. Ersuchen um Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch andere Behörden sind keine Verwaltungsakte, sondern zwischenbehördliche Akte der Rechtshilfe (so auch BVerwG, Urt. v. 18.11.1960 - VII C 184.57 -; a.A.: BFH, Urt. v. 12.07.1983 - VII R 31/82 -).

2. Mangels Verwaltungsaktqualität sind die Anträge dem Vollstreckungsschuldner nicht bekannt zu geben (a.A: BFH a.a.O.).

3. Der Vollstreckungsschuldner wird dadurch nicht rechtsschutzlos. Rechtsschutz wird insoweit durch die allgemeine Leistungsklage in Form der Abwehrklage gegen die bereits erfolgte schlicht-hoheitliche Maßnahme der Vollstreckungsbehörde und in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen künftige Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gewährt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 235/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 151/08 vom 23.09.2008

Rechtsgebiete:ZPO, SGB XII, BSHG
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Kostenbeteiligung, Abfindung, Vermögen, Einsatz, Verbindlichkeiten, Tilgung, Darlegungslast
Stichwort:Vermögen
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 151/08


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