JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vermessungskosten
| Rechtsgebiete: | LSA-ÖbVerminG, LSA-VwKostG, VermKostVO |
| Schlagworte: | Abgabenvereinbarung, Folgenbeseitigungsanspruch, Leistungsbescheid, Veranlasser, Vermessungsingenieur, öffentlich bestellter, Vermessungskosten |
| Stichwort: | Vermessungskosten |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und außen stehenden Dritten sind öffentlich-rechtlicher Natur, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seinem Beleihungsbereich tätig ist und dabei Hoheitsgewalt ausübt; der Vertrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über eine Liegenschaftsvermessung ist regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. 2. Durch Vertrag begründete Pflichten dürfen nur dann durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171; Urt. v. 24.01.1992 - 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345). Eine solche gesetzliche Grundlage bildet § 10 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA, der die Befugnis zur "Erhebung" der Kosten durch Leistungsbescheid beinhaltet. 3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Kosten der von ihm ausgeführten Amtshandlungen auch gegenüber dem Land bzw. Landesbehörden als "Auftraggeber" durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen. 4. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden; die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende strikte Bindung an das Gesetz, der im Abgabenrecht besondere und gesteigerte Bedeutung zukommt, schließt es grundsätzlich aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061 [1062], m. w. Nachw.). 5. Ein Beliehener kann nicht - auch nicht teilweise - wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten. 6. Gebührenrechtlicher Veranlasser kann zwar nicht nur derjenige sein, der eine Amtshandlung willentlich - durch Antragstellung - in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige, der lediglich objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft. Durch diesen erweiterten Begriff des Kostenschuldners werden aber die Fälle nicht erfasst, bei denen die gebührenpflichtige Amtshandlung - wie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - allein durch die Antragstellung hervorgerufen wird. 7. Zur Zulässigkeit einer Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch im Widerspruchsbescheid. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 78/08 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, LStrG |
| Schlagworte: | Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, einmaliger Beitrag, Erneuerung, Erweiterung, Grunderwerb, Vermessungskosten, Abmarkung, Grenzmarke, Katastergebühren, Übernahmegebühren, Liegenschaftskataster, privates Grundstück, private Grundstücksfläche, Verjährung, Entstehen der Beitragspflicht, Aufwand, Ausbauaufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragsfähigkeit, Bauprogramm, Herstellungsmerkmal, Widmung, Anlage, Kreisstraße, Gemeindestraße, klassifizierte Straße, Verkehrsbedeutung, Verkehrsfunktion, Fahrbahnbreite, Mischverkehrsfläche, Mischfläche, Fahrgasse, Gemeindeanteil, Anliegerstraße, Durchgangsverkehr |
| Stichwort: | Vermessungskosten |
| Leitsatz: | Kosten für den Grunderwerb, Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Katastergebühren können Gegenstand des Ausbauprogramms nicht nur bei einer Straßenerweiterung, sondern auch im Falle der Erneuerung einer Verkehrsanlage sein. Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich auch dann nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild, wenn ein Teil des Straßenzuges als Kreisstraße klassifiziert ist, während es sich bei dem Rest um eine Gemeindestraße handelt. Zur Höhe des Gemeindeanteils für eine Straße ohne Durchgangsverkehr und zur fiktiven Fahrbahnbreite einer als Mischverkehrsfläche ausgebauten klassifizierten Anliegerstraße. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11406/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, Hess. VermG vom 2.10.1992 |
| Schlagworte: | Vermessung, Vermessungskosten, Straßenschlussvermessung, Grunderwerbskosten, Bereitstellungskosten, Erschließungsaufwand, Erforderlicher Erschließungsaufwand, Abmarkung, Neuvermessung |
| Stichwort: | Vermessungskosten |
| Leitsatz: | Hat sich die Gemeinde bei der Erstherstellung einer Straße auf einer ihr im Umlegungsverfahren für Straßenbauzwecke zugeteilten und dabei erstmals vermessenen Fläche ermessensfehlerfrei dafür entschieden, im Interesse einer leichteren und unbehinderten Bauausführung von Vorkehrungen zur verlässlichen und dauerhaften Kenntlicherhaltung der ursprünglichen Grenzmarken abzusehen und den endgültigen Grenzverlauf in Anlehnung an die tatsächlich befestigte Fläche in einer "Schlussvermessung" der Straße feststellen und abmarken zu lassen, so stellen die dadurch verursachten Vermessungskosten erforderlichen Erschließungsaufwand dar, der umgelegt werden darf. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 2832/00 | |
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