( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterVVermessungsamt 

Vermessungsamt

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 A 1895/08.PV vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BPersVG, HPVG
Schlagworte:Dienststelle, Jugendvertreter, Weiterbeschäftigung
Stichwort:Vermessungsamt
Leitsatz:Für den Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung einer Stadtverwaltung kommt es auf die freien, ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze im Bereich der gesamten unmittelbaren Stadtverwaltung an, nicht nur auf die Stellen des einzelnen Amtes, bei dem die Ausbildung stattgefunden hat.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 A 1895/08.PV



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.07 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, GG
Schlagworte:Anforderungen an eine öffentliche Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Baugesetzbuch 1998 (BauGB 1998), Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des unveränderten Restplans im Falle einer Abtrennung eines Teilgebiets nach förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans, Berührung der Grundzüge der Planung durch Festsetzungsänderungen über die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO), Abwägungsfehler eines Bebauungsplans zur Umsetzung des Zentrenkonzepts bzw. Gewerbekonzepts einer Gemeinde, Gewichtung des mit einem Bebauungsplan verfolgten Konzepts als abwägungsbeachtlicher Belang, Berücksichtigungsfähige abwägungsrechtliche Unterschiede bei der Umsetzung eines mit einem Bebauungsplan verfolgten gemeindlichen Konzepts
Stichwort:Vermessungsamt
Leitsatz:1. In der öffentlichen Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998/BauGB n.F.) braucht regelmäßig nicht der Dienstraum des Verwaltungsgebäudes bezeichnet zu werden, in dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme bereit liegen.

2. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Auslegung des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, wenn sich die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich auswirken kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird.

3. Änderungen der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO berühren nicht stets die Grundzüge der Planung im Sinne des § 13 Abs. 1 BauGB. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

4. Ein Bebauungsplan, mit dem das Zentren- bzw. Gewerbekonzept einer Gemeinde umgesetzt wird, ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zuvor von diesem Konzept abgewichen ist. Allerdings ist das Gewicht des Konzepts als abwägungsbeachtlicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) umso geringer, je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden ist.

5. Bei der Umsetzung dieses Konzepts kann als abwägungserheblicher Unterschied berücksichtigt werden, dass ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an sich ändernde Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 16.07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, PL 15 S 533/08 vom 16.09.2008

Rechtsgebiete:BPersVG, VRG, LKrO
Schlagworte:Jugendvertreter, Weiterbeschäftigung, Arbeitgeber, Auflösungsantrag, Ausbildungsdienststelle, Verwaltungsreform, Staatliches Vermessungsamt, Aufgabenübertragung, Landratsamt, Personalhoheit, Fachaufsicht
Stichwort:Vermessungsamt
Leitsatz:1. Für die (Un-)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Ausbildungsende im Rahmen eines Auflösungsbegehrens des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist allein auf die Ausbildungsdienststelle abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 P 16.07 -, Juris und Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292).

2. Mit dem Übergang der Aufgaben der Staatlichen Vermessungsämter auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden nach Art. 1 Abs. 8 VRG sind diese Ausbildungsdienststellen geworden. Arbeitgeber des zum Vermessungstechniker Auszubildenden ist das Land Baden-Württemberg geblieben, mit dem der Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden ist.

3. Da die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Bediensteten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO vom Landkreis gestellt werden, ist das Land Baden-Württemberg als Arbeitgeber wegen fehlender Personalhoheit gehindert, einem Jugendvertreter nach Beendigung seiner Ausbildung beim Landratsamt (als Ausbildungsdienststelle) einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitzustellen. Dies führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne eines Auflösungsbegehrens des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPVG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, PL 15 S 533/08

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 B 573/07 vom 29.05.2008

Rechtsgebiete:2. BesÜV, SächsBG, SLV, SächsVermAPO-gD, BRRG
Schlagworte:Antragsfähiger Zuschuss, Besoldungsübergangsverordnung, Vorbereitungsdienst, gehobener technischer Dienst, Vermessungswesen Befähigungsvoraussetzungen
Stichwort:Vermessungsamt
Leitsatz:Zur Frage der "Befähigungsvoraussetzungen" im Sinne von § 4 der 2. BesÜV in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung.

hier: Für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst stellt das Studium im Fach Vermessungswesen eine Befähigungsvoraussetzung im Sinne von § 4 der 2. BesÜV dar.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 B 573/07


Seite:   1  2  3  4  5  6  ... 9


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/vermessungsamt

"Vermessungsamt - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN