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Verlustausgleichspflicht

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OLG-KOELN – Urteil, 18 U 117/05 vom 14.06.2007

Rechtsgebiete:BGB, HausTWG, HGB
Schlagworte:fehlerhafte Gesellschaft, Verlustausgleichspflicht
Stichwort:Verlustausgleichspflicht
Leitsatz:1) Wird der Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft wirksam widerrufen, gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft: Der Widerruf entfaltet Wirkung nur für die Zukunft. Der seinen Beitritt widerufende Gesellschafter kann nicht seine Einlage zurückverlangen, sondern hat nur Anspruch auf Auseinandersetzung zum Stichtag des Wirksamwerdens des Widerrufs.

2) Ergibt die Auseinandersetzungsbilanz einen die geleistete Einlage übersteigenden Verlust, ist der seinen Beitritt widerrufende Gesellschafter zu dessen Ausgleich verpflichtet.

3) Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf wegen unterbliebender Belehrung im Rahmen eines Haustürgeschäfts erfolgt (früher § 1 HausTWG, jetzt § 312 BGB).
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 18 U 117/05




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