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JuraForum.deUrteileSchlagwörterVVerlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Sacheinlage nicht in jedem Fall mit der Hafteinlage zu verrechnen 

Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Sacheinlage nicht in jedem Fall mit der Hafteinlage zu verrechnen

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 38/05 vom 11.10.2007

Rechtsgebiete:EStG, HGB, BGB
Schlagworte:Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Sacheinlage nicht in jedem Fall mit der Hafteinlage zu verrechnen
Stichwort:Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Sacheinlage nicht in jedem Fall mit der Hafteinlage zu verrechnen
Leitsatz:Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Pflichteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 38/05




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